Einer Straße (einem Weg) kommt nur dann der Charakter eines Ortschaftsweges iSd § 8 Abs 1 Z 5 OÖ LStVG 1975 zu, wenn die betreffende öffentliche Verkehrsfläche (§ 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 leg cit) gemäß § 9 Abs 3 leg cit durch Verordnung des örtlich in Betracht kommenden Gemeinderates zum "Ortschaftsweg" erklärt wurde.Einer Straße (einem Weg) kommt nur dann der Charakter eines Ortschaftsweges iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, OÖ LStVG 1975 zu, wenn die betreffende öffentliche Verkehrsfläche (Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, leg cit) gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg cit durch Verordnung des örtlich in Betracht kommenden Gemeinderates zum "Ortschaftsweg" erklärt wurde.