Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/05/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/05/0027

Entscheidungsdatum

12.05.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1232/53 E VS 24. Jänner 1956 VwSlg 3949 A/1956; RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981050027.X01

Im RIS seit

10.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981050027_19810512X01

Rechtssatz für 81/05/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/05/0027

Entscheidungsdatum

12.05.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2942/79 B VS 17. Dezember 1980 VwSlg 10327 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Weiterleitung eines Bescheides, welcher dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Bf auf Grund einer diesbezüglichen Zustellverfügung der Behörde persönlich zugekommen ist, an seinen Vertreter führt nicht zur "Erlassung" des Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981050027.X02

Im RIS seit

10.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981050027_19810512X02

Rechtssatz für 81/05/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/05/0027

Entscheidungsdatum

12.05.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2942/79 B VS 17. Dezember 1980 VwSlg 10327 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die - auf den Namen des Bf lautende und keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthaltende - Zustellverfügung hat die Behörde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass das Schriftstück iSd Paragraph 31, AVG 1950 für den Bf persönlich bestimmt ist, dass also den Bf dessen "Empfänger" ist. Wer "Empfänger" iSd dieser Bestimmung ist, hängt nämlich vom Willen der Behörde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981050027.X03

Im RIS seit

10.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981050027_19810512X03