§ 74 Abs 2 Z 4 GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört (vgl. § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des § 77 Abs 1 leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 1 Z 4 GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 1 Z 4 GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus § 356 Abs 3 GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß § 355 leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.