Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/02/0321

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Ausführungen darüber, ob und inwieweit bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen die Angabe der Fahrtrichtung des Beschuldigten von Bedeutung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020321.X01

Im RIS seit

24.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020321_19820219X01

Rechtssatz für 81/02/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0321

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020321.X02

Im RIS seit

24.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020321_19820219X02