Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
81/02/0321
Entscheidungsdatum
19.02.1982
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1625/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 6185 A/1963 RS 1
Stammrechtssatz
Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes nur, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei
Beschreibung ungenaue Angabe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981020321.X02
Dokumentnummer
JWR_1981020321_19820219X02