Der Umstand, wonach die VStG-Novelle BGBl 1978/117 nicht zur Tatzeit, sondern erst im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte, steht ihrer Anwendung auf den Beschwerdefall in Hinsicht darauf nicht entgegen, dass der § 19 VStG den Anwendungsfällen des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes nicht zuzuordnen ist; enthält doch § 19 VStG idF der zitierten Novelle lediglich Bestimmungen über die Strafbemessung.Der Umstand, wonach die VStG-Novelle BGBl 1978/117 nicht zur Tatzeit, sondern erst im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte, steht ihrer Anwendung auf den Beschwerdefall in Hinsicht darauf nicht entgegen, dass der Paragraph 19, VStG den Anwendungsfällen des Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes nicht zuzuordnen ist; enthält doch Paragraph 19, VStG in der Fassung der zitierten Novelle lediglich Bestimmungen über die Strafbemessung.