Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a i. V. mit § 23 Abs 1 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die in § 24 normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 18.12.1981 81/02/0158 und E 30.4.1982, 82/02/0007).Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, i. römisch fünf. mit Paragraph 23, Absatz eins, kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, noch die in Paragraph 24, normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 18.12.1981 81/02/0158 und E 30.4.1982, 82/02/0007).