Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3236/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3236/80

Entscheidungsdatum

17.06.1981

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/66 E 24. Jänner 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003236.X01

Im RIS seit

21.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1980003236_19810617X01

Entscheidungstext 3236/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3236/80

Entscheidungsdatum

17.06.1981

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde des AJ in E, vertreten durch Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 8. September 1980, Zl. EB 4802/6- II/4/80, betreffend Erweiterung einer Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Partei: JF in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. Juni 1978 war dem Beschwerdeführer die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Kaindorf - Waltersdorf erteilt worden; unter mehreren erteilten Auflagen fand sich die eines Bedienungsverbotes für die Teilstrecken Kaindorf/Schule - Kaindorf/Gasthof Post und Sebersdorf - Waltersdorf, jeweils auch in der Gegenrichtung. Mit Bescheid dieser Behörde vom 18. Februar 1980 wurde der erstgenannte Bescheid dahin abgeändert, daß die Auflage des Bedienungsverbotes nur mehr auf der Teilstrecke Kaindorf/Schule - Kaindorf/Gasthof Post aufrecht blieb, während für die Strecke Sebersdorf - Waltersdorf eine Fahrplanabsprache mit den bestehenden Kraftfahrlinienunternehmungen des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen und der mitbeteiligten Partei, jeweils auch in der Gegenrichtung, vorgeschrieben wurde. In der Begründung dieses Bescheides findet sich die Feststellung, daß zwischen Sebersdorf und Waltersdorf die Österreichischen Bundesbahnen durchschnittlich 4 Kurspaare verkehren lassen, die mitbeteiligte Partei 1 Kurspaar, dies alles an Werktagen. Die Haltestellen dieser beiden Unternehmungen in Sebersdorf befänden sich beim Gasthaus Lang, die Haltestellen des Beschwerdeführers am Dorfplatz bzw. bei der Raiffeisenkasse in Sebersdorf. Die Volks- und Hauptschule für die Kinder aus Sebersdorf befände sich in Waltersdorf; die Schüler hätten bisher kein geeignetes Verkehrsmittel zur bzw. von der Schule, da weder die Österreichischen Bundesbahnen noch die mitbeteiligte Partei geeignete Kurse führten. Die Gemeinde Sebersdorf befürworte das Bestreben des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bedienungsverbotes, da die Haltestellen der Linie des Beschwerdeführers für die Schulkinder günstiger seien als die der beiden anderen Unternehmen. Da der Hauptverkehrsträger, die Österreichischen Bundesbahnen, sich mit einer Fahrplanabsprache bereit erklärt hätten, und die mitbeteiligte Partei innerhalb gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, könne von einer allfälligen Konkurrenzierung auf dieser nur 3 km langen Gleichlaufstrecke nicht gesprochen werden; schon deshalb nicht, weil die Schüler aus Sebersdorf bisher im Gelegenheitsverkehr befördert wurden und keine der beiden anderen Unternehmungen sie befördert habe. Dieser Bescheid sollte unter anderen an den Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die Österreichischen Bundesbahnen zugestellt werden; die Zustellung an den Beschwerdeführer ist ausgewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 9. November 1976 war der mitbeteiligten Partei die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie von Graz über mehrere Orte nach Neudau verliehen worden; Auflagen wurden erteilt. Mit weiterem Bescheid dieser Behörde vom 4. Mai 1977 wurde die erteilte Konzession in einer für dieses Verfahren nicht interessierenden Weise abgeändert. Am 11. Dezember 1979 beantragte die mitbeteiligte Partei, ihr eine Teilstreckengenehmigung hinsichtlich der verliehenen Konzession zu bewilligen, insbesondere zwischen Kaibing und Neudau. Während sich die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Österreichischen Bundesbahnen und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark für den Antrag aussprachen, erhoben der Beschwerdeführer, das Kraftfahrlinienunternehmen AG und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Sektion Verkehr, Einwendungen. Der Beschwerdeführer bestritt den Bedarf an der von der mitbeteiligten Partei angestrebten Verkehrsleistung und befürchtete einen Einbruch in seine Frequenz. Die letztgenannte Kammer sprach sich deshalb gegen eine Teilstreckengenehmigung für die mitbeteiligte Partei aus, weil auf der Strecke Unterlimbach - Oberlimbach - Wagerberg bereits eine Kraftfahrlinie der Firma G bestünde. Im Hinblick auf die schwache Besiedelung des Gebiets könne von einem Bedarf nach einer weiteren Teilstreckengenehmigung nicht gesprochen werden, da dieser Bereich durch die Kraftfahrlinie G in ausreichendem Ausmaß bedient werden könne. In einer Erwiderung zu diesen Stellungnahmen verwies die mitbeteiligte Partei auf ihre Priorität im Kraftfahrlinienverkehr auf den strittigen Strecken. Die Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft müsse auf einen Informationsfehler zurückgehen.

Mit Bescheid vom 12. März 1980 erteilte der Landeshauptmann der Steiermark der mitbeteiligten Partei die Genehmigung, die Kraftfahrlinie Graz - Neudau auch auf Teilstücken, insbesondere im Teilstück Kaibing - Groß Steinbach - Sebersdorf - Neudau zu betreiben. Nach Wiedergabe des Antrages und der Stellungnahme aller Beteiligten führte die Begründung aus, die mitbeteiligte Partei besitze die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der ganzen Strecke, d.h. die Linie sei vom Anfangs- bis zum Endpunkt zu betreiben, ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörde sei der Betrieb nur auf einem Teilstück der Strecke unzulässig. Die Genehmigung zum Betrieb in Teilstücken dürfe nur dann nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt würden. Es bestünden zwar gleichlaufende Strecken mit dem Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen, mit dem Beschwerdeführer auf der Strecke Kaindorf - Waltersdorf und mit AG, doch in einem derartig geringen Ausmaß, wobei die Fahrziele der jeweiligen Fahrgäste ganz andere seien, daß von einer Verletzung wirtschaftlicher Interessen anderer Verkehrsteilnehmer durch den Vorgänger der mitbeteiligten Partei und durch diesen, der dort seit 10 Jahren originärer und alleiniger Verkehrsträger gewesen sei, keinesfalls gesprochen werden könne. Überdies werde durch die Genehmigung und die damit verbundenen Änderungen des Fahrplanes das Verkehrsangebot verbessert, dies komme nur der Bevölkerung in diesem Gebiet zugute, die Anschlußmöglichkeiten in Kaibing zu bestehenden Kraftfahrlinien der Post bzw. der Firma B KG in Richtung nach bzw. aus Graz hätte.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und AG Berufung. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rechtsmittel vor, die abgegebene Stellungnahme der Handelskammer beruhe auf keinem Informationsfehler; die Bezirksstelle Hartberg dieser Kammer habe der Fachgruppe der Autobusunternehmungen mitgeteilt, daß auf der Strecke Unterlimbach - Oberlimbach - Wagerberg bereits eine Kraftfahrlinie der Firma G bestehe und daß im Hinblick auf die schwache Besiedlung dieses Gebietes von einem Bedarf nach einer zweiten Teilstreckengenehmigung nicht gesprochen werden könne. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, wie auch die Einwendungen des Unternehmens G, seien durch den bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden. Durch diesen Bescheid seien die Konkurrenzverhältnisse auf ein unerträgliches Maß beeinträchtigt worden, sodaß sogar eine ernstliche Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrlinie des Beschwerdeführers zu befürchten sei. Der erstinstanzliche Bescheid möge aufgehoben und die Teilstreckengenehmigung der mitbeteiligten Partei verweigert werden.

Die belangte Behörde veranlaßte als Berufungsbehörde die Vorlage einer Skizze über die örtlichen Verhältnisse sowie Bedarfserhebungen über die Einwohner- und Fahrschülerzahlen mehrerer Gemeinden. Solche Berichte wurden von den Gemeinden Sebersdorf, Großhart, Ebersdorf und Limbach vorgelegt.

Mit Bescheid vom 8. September 1980 wies der Bundesminister für Verkehr sowohl die Berufung des Beschwerdeführers als auch die des AG gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, zur Gänze ab. Die Begründung führte zur Berufung des Beschwerdeführers aus, diesem sei mit Bescheid vom 26. Juni 1978 ein Bedienungsverbot für die Teilstrecken Kaindorf/Schule -Kaindorf Gasthof Post und Sebersdorf - Waltersdorf sowie jeweils zurück auferlegt worden. Diese Auflage hinsichtlich der Strecke Sebersdorf - Waltersdorf sei auf Grund eines Einspruches der Österreichischen Bundesbahnen erfolgt. Die mitbeteiligte Partei, die zwar damals auch schon die gegenständliche Kraftfahrlinie betrieben habe, habe zwar im Konzessionsverfahren des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben, doch wirke das dem Beschwerdeführer auferlegte Bedienungsverbot auch zu Gunsten der mitbeteiligten Partei. Aber auch ohne dieses Bedienungsverbot könne es zu keiner ernstlichen Konkurrenz zwischen beiden Kraftfahrlinien kommen, da die Kraftfahrlinie des Beschwerdeführers von Waltersdorf in Richtung Kaindorf ausgerichtet sei, während die Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei Neudau - Graz von Neudau kommend zwar Waltersdorf und Sebersdorf berühre, von dort aber nach Neustift und Linsbühel führe. Die Kraftfahrlinie des Beschwerdeführers hingegen werde von Sebersdorf aus nach Ebersdorf geführt. Die Einwände des Beschwerdeführers seien daher einerseits wegen des ihn treffenden Bedienungsverbotes von Sebersdorf bis Waltersdorf, andererseits wegen der Verschiedenartigkeit der von beiden Kraftfahrlinien zu besorgenden Verkehrsaufgaben unbeachtlich. Zusammenfassend wurde zu beiden Berufungen ausgeführt, die Kraftfahrlinien beider Berufungswerber seien durch Auflagen hinsichtlich der jeweiligen Gleichlaufstrecken belastet, während die Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei von diesbezüglichen Auflagen frei sei; die Verkehrsströme der beiden Kraftfahrlinien der Berufungswerber führten in andere Richtungen als jene der mitbeteiligten Partei, so daß völlig unterschiedliche Verkehrsaufgaben zu besorgen und verschiedene Verkehrsbedürfnisse zu befriedigen seien. Da somit von keinem der Berufungswerber glaubhaft der Ausschließungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, oder c des Kraftfahrliniengesetzes 1952 geltend gemacht habe werden können, teile die Berufungsbehörde die Anschauung des Landeshauptmannes, daß durch die vorliegende Genehmigung und die damit verbundene Änderung des bestehenden Fahrplanes das Verkehrsangebot verbessert werde, was der Bevölkerung im betroffenen Gebiet zugute komme, da dadurch in Kaibing vermehrt Anschlußmöglichkeiten an bestehende Kraftfahrlinien an der Strecke Hartberg - Graz geboten würden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einen gleichen Antrag stellte die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der ersten Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, ist eine Kraftfahrlinie grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörde ist daher der Betrieb überwiegend auf Teilstücken unzulässig. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen darf eine solche Genehmigung nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden.

Im Hinblick auf den oben erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Februar 1980, der gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Zustellung am 21. Februar 1980 als erlassen gilt, ist die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin, es bestünde zu Lasten des Beschwerdeführers ein Bedienungsverbot für die Teilstrecke Sebersdorf - Waltersdorf, aktenwidrig. Nach dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes besteht kein Bedienungsverbot, sondern die Auflage zu einer Fahrplanabsprache mit den bestehenden Kraftfahrunternehmungen. Diese unterlaufene Aktenwidrigkeit betrifft einen wesentlichen Punkt der Begründung des angefochtenen Bescheides, nämlich die darin ausgesprochene Rechtsansicht, das zu Gunsten der Österreichischen Bundesbahnen ausgesprochene Bedienungsverbot wirke auch zu Gunsten der mitbeteiligten Partei, selbst wenn sie im Konzessionsverfahren des Beschwerdeführers geschwiegen habe.

Aber auch die weitere gegebene Begründung ist unschlüssig. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum trotz gegebenen Liniengleichlaufs auf der Strecke Sebersdorf -Waltersdorf die verschiedenen "Ausrichtungen" der Linien, d.h. ihre verschiedene Weiterführung über diese Strecke hinaus, eine gegenseitige "ernstliche Konkurrenz" ausschlössen. Feststellungen über das zahlenmäßige Verhältnis jener Fahrgäste, die nur die Teilstrecke Sebersdorf -Waltersdorf oder Teile hievon benützen, zu jenen Fahrgästen, die wohl in Sebersdorf, in Waltersdorf oder dazwischen zusteigen, aber Ziele außerhalb der Gleichlaufstrecke anstreben und daher geneigt sein werden, durchgehende Linienautobusse zu benützen, um sich das Umsteigen in Sebersdorf oder Waltersdorf zu ersparen, wurden nicht getroffen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die vom angefochtenen Bescheid behauptete Verschiedenartigkeit der zu besorgenden Verkehrsaufgaben eine solche ist, die eine Verletzung der wirtschaftlichen Interessen anderer Verkehrsträger ausschließt. Die globale Behauptung, das Verkehrsanbot werde für die Bevölkerung im betroffenen Gebiet verbessert, ist nicht geeignet, die in der eingangs zitierten Verordnungsstelle angeordnete Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen anderer Verkehrsträger überflüssig zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, was die allenfalls in Kaibing gegebenen vermehrten Anschlußmöglichkeiten an Kraftfahrlinien auf der Strecke Hartberg - Graz, mit der hier allein strittigen Teilstreckengenehmigung von Sebersdorf nach Waltersdorf zu tun haben sollen.

Sofern die belangte Behörde erst in ihrer Gegenschrift die Notwendigkeit der erteilten Genehmigung für Zwecke der Schülerbeförderung darzutun versucht, muß sie darauf hingewiesen werden, daß die, auch nur teilweise, erst in der Gegenschrift versuchte Nachholung der unterlassenen Bescheidbegründung unzulässig ist vergleiche , Erkenntnisse vom 24. Jänner 1967, Zl. 1567/66; vom 17. März 1977, Zl. 1744/76; vom 20. Oktober 1978, Zl. 262/78; vom 22. Juni 1973, Zl. 628/73; vom 26. Mai 1977, Zl. 439/77).

Nicht begründet ist allerdings die Rüge des Beschwerdeführers, auf die negative Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei nicht eingegangen worden. Diese Stellungnahme bezieht sich nämlich nach ihrem oben wiedergegebenen Inhalt allein auf die den Beschwerdeführer nicht betreffende Frage, ob auf der Strecke Wagerberg - Unterlimbach der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zum Teilstreckenbetrieb zu erteilen sei. Über die vom Beschwerdeführer befahrene Strecke sagte die genannte Kammer nichts.

Die belangte Behörde hat somit teils den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, teils durch ihre unschlüssige Begründung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 17. Juni 1981

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003236.X00

Im RIS seit

21.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWT_1980003236_19810617X00