Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann (Hinweis E VfGH 30.11.1967, B 358/57 in dem ausgesprochen wurde, dass sich aus der Bestimmung des § 5 Abs 2 StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten ergibt, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken).Als Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwa die Atemluft überhaupt nicht oder nur in der Weise in das Teströhrchen geblasen wird, dass die Luft mindestens zum Teil entweichen kann (Hinweis E VfGH 30.11.1967, B 358/57 in dem ausgesprochen wurde, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zwangsläufig die Verpflichtung des Untersuchten ergibt, bei der Bedienung eines geeigneten Gerätes mitzuwirken).