Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2893/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2893/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG darf sich die Begründung nicht auf den Hinweis beschränken, daß einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände vorliegt, es sei denn der Fall ist beschaffen, daß die für die Handhabung des von der Behörde zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen. Letzteres trifft jedenfalls nicht zu, wenn die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes lediglich aus einer einmaligen, ihrer Natur nach unbedeutenden Übertretung einer Ordnungsvorschrift abgeleitet wird.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002893.X01

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980002893_19810218X01

Rechtssatz für 2893/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2893/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002893.X02

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980002893_19810218X02

Rechtssatz für 2893/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2893/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1127/80 E 10. September 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Entscheidung ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen. (Hinweis auf E vom 14.6.1977, Zl. 1438/76, VwSlg 9148 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002893.X03

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980002893_19810218X03

Rechtssatz für 2893/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2893/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2389/76 E 20. April 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Zeigt das Verhalten des Bfr (Vorstrafen), dass dieser zu Aggressivitäten neigt und die körperliche Integrität anderer Personen gering achtet, so sind die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002893.X04

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1980002893_19810218X04