Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1273/80

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/77 E 16. März 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild des Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist verwirklicht, wenn der Vorrangsberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstosses jäh, bzw rasch, bzw stark, bzw plötzlich bremsen mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001273.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1980001273_19810408X01

Rechtssatz für 1273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1273/80

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2715/77 E 16. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Zweck des Identitätsnachweises iSd Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern nur den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an einem Unfall, von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, wurden von seinem durch Paragraph 4, normierten Verpflichtungen nicht befreit wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bfr hätte daher an der gstl. Kreuzung anhalten und dort seine Identität nachweisen können oder aber, wenn dies - aus welchem Grunde immer - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigen müssen. (Hinweis auf E vom 19.12.1975, 2085/74)

Schlagworte

Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001273.X02

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1980001273_19810408X02

Entscheidungstext 1273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1273/80

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. März 1980, Zl. MA 70-IX/G 431/77/Str., betreffend Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 27. Juni 1977 (14.10 Uhr) hatten CS (in der Folge Zeugin genannt) und PK (in der Folge Fahrschullehrer genannt) bei der Bundespolizeidirektion Wien, und zwar im Wachzimmer Wien römisch neunzehn, Hohe Warte 32, eine Verkehrsunfallanzeige (Unfallzeit: 27. Juni 1977, 13.50 Uhr) erstattet. Dabei hatte die Zeugin im wesentlichen folgendes angegeben: Sie sei mit ihrem Pkw auf der Grinzinger Straße in Richtung Heiligenstädterstraße gefahren. Vor ihr sei der Fahrschulwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.nnn in gleicher Richtung gefahren. An der Kreuzung mit dem Fahrbahnteil der Heiligenstädterstraße sei mit hoher Geschwindigkeit der grau lackierte VW-Bus mit dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.nnn von rechts in die Kreuzung gefahren. Vor der Kreuzung sei für ihn das Vorrangzeichen "VORRANG GEBEN" gestanden. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sei der Fahrschulwagen gezwungen gewesen, plötzlich abzubremsen. Die Zeugin habe daher ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen können und sei mit der Vorderseite ihres Pkws gegen die Rückseite des Fahrschulwagens gestoßen. Am Pkw der Zeugin sei der linke und rechte Scheinwerfer beschädigt, die Stoßstange verbogen und der Motorraumdeckel eingebeult worden. Die Zeugin sei dem VW-Bus mit dem genannten polizeilichen Kennzeichen, welcher den Vorrang mißachtet gehabt habe und nach Meinung der Zeugin an dem Unfall schuldtragend sei, sofort nachgefahren. Sie habe den VW-Bus angehupt, das Fahrzeug sei jedoch nicht angehalten worden. Der Lenker sei in die Krapfenwaldgasse gefahren und die Zeugin habe ihn nicht mehr einholen können. Der Fahrschullehrer hatte anschließend folgendes angegeben: Er sei mit seinem Fahrschulwagen mit einer Fahrschülerin durch die Grinzinger Straße in Richtung Heiligenstädterstraße gefahren. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h sei er an die Kreuzung mit der Seitenfahrbahn der Heiligenstädterstraße herangefahren. Plötzlich sei von rechts ein hellgrauer VW-Bus mit höherer Geschwindigkeit in die Kreuzung von rechts eingefahren und nach links eingebogen. Vor der Kreuzung habe der VW-Bus ein Vorrangzeichen "VORRANG GEBEN" zu beachten gehabt. Der Fahrschullehrer habe, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sein Fahrzeug plötzlich abbremsen müssen. Die Zeugin habe ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei gegen die Hinterseite des Fahrschulwagens gestoßen. Am Fahrschulwagen seien beide Heckleuchten, die hintere Stoßstange und Heckwand beschädigt worden. Der Fahrschullehrer habe das Kennzeichen des VW-Busses nicht ablesen können. Die Zeugin sei dem VW-Bus nachgefahren und habe dem Fahrschullehrer dann das Kennzeichen mitgeteilt. Da der Lenker des VW-Busses den Fahrschulwagen durch Vorrangverletzung zum Abbremsen gezwungen gehabt habe, sei ein Mitverschulden an dem Unfall nicht auszuschließen. Im Fahrschulwagen habe sich die Fahrschülerin HN als Lenkerin befunden. Den Fahrschulwagen habe der Fahrschullehrer durch seine Bremse zum Stehen gebracht. Nachdem der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen VW-Busses ausgeforscht worden war, hatte er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 22. Juli 1977 bei der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Döbling nach Akteneinsicht folgendes angegeben: Er habe kein Vermögen, verdiene monatlich netto S 6.500,-- und habe für seine Gattin sowie ein minderjähriges Kind zu sorgen. Als er von der Seitenfahrbahn in die Grinzinger Straße habe einbiegen wollen, habe er auf Grund des Nachrangzeichens die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten VW-Busses verringert. Der VW-Bus sei von ihm aber nicht zum Stillstand gebracht worden, da er gesehen habe, daß der von links kommende Fahrschulwagen jäh, das heiße, mit quietschenden Bremsen ganz zum Stillstand gebracht worden sei. Aus diesem Grund sei er, Beschwerdeführer, dann auch nach links abgebogen, da der Fahrschulwagen ja praktisch auf den Vorrang verzichtet gehabt habe. Ein weiteres hinter dem Fahrschulwagen fahrendes Fahrzeug habe der Beschwerdeführer zunächst überhaupt nicht gesehen. Erst als er sich bereits bei der zweiten Tankstellenausfahrt in der Grinzinger Straße befunden habe, hätten er und seine Mitfahrer das Geräusch eines Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge gehört und ein Mitfahrer habe gemeint, daß es "hinten getuscht" habe. Im Rückspiegel habe der Beschwerdeführer den Vorfall gesehen. Er sei weitergefahren, da er zwischen dem Auffahrunfall und seinem Fahrverhalten keinen kausalen Zusammenhang gesehen habe. Als Zeugen hatte der Beschwerdeführer EK und ES angegeben. Am 31. August 1977 hatte die Zeugin bei ihrer Zeugeneinvernahme bei der genannten Behörde folgendes angegeben:

Sie habe die Angaben in der Anzeige unterschrieben und erhebe sie als richtig zur heutigen Zeugenaussage. Der Beschwerdeführer sei, ohne abzubremsen, von der Heiligenstädterstraße in die Grinzinger Straße eingebogen und habe hiebei die Nachrangtafel mißachtet. Die Zeugin schätze die Geschwindigkeit auf ca. 50 km/h. Sie schließe es nicht aus, daß der Beschwerdeführer überhaupt nicht gemerkt habe, daß es zwischen ihrem Pkw und dem vor ihr fahrenden Fahrschulwagen zu einer Kollision gekommen sei. Die Zeugin sei nicht der Ansicht, daß der Fahrschulwagen auf den Vorrang verzichtet habe. Der Fahrschulwagen habe vielmehr stark abbremsen müssen, da ihm der Vorrang vom Beschwerdeführer genommen worden sei. Am 28. Dezember 1977 waren EK und ES von der genannten Behörde als Zeugen vernommen worden. Dabei hatte der erstgenannte Zeuge im wesentlichen folgendes angegeben: Er sei zur Tatzeit neben dem Beschwerdeführer gesessen. Während dieser Fahrt sei er mit Schreibarbeiten bzw. Durchsicht von Geschäftspapieren beschäftigt gewesen und habe sich daher nicht um das Verkehrsgeschehen kümmern können. Sozusagen beiläufig habe er wahrgenommen, daß der Beschwerdeführer von einem Vorfall gesprochen habe, der sich hinter ihnen ereignet haben und an dem ein Fahrschulfahrzeug beteiligt gewesen sein soll. Alles übrige habe der Zeuge erst vom Beschwerdeführer erfahren, als dieser von der Anzeige in Kenntnis gesetzt worden sei. Bezüglich der angeblichen Übertretungen des Beschwerdeführers möchte der Zeuge angeben, daß sie sicherlich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien, da sich in dem Dienstfahrzeug wertvolle und empfindliche Meßgeräte befanden und überdies während eines Abbiegemanövers an dieser Kreuzung hohe Geschwindigkeiten nicht möglich seien. Der zweitgenannte Zeuge hatte im wesentlichen folgendes angegeben: Er habe sich auf der gegenständlichen Dienstfahrt im Fond des Busses befunden und sei im Aktenstudium begriffen gewesen. Daher habe er seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet und könne daher nicht mit großer Genauigkeit angeben, mit welcher Geschwindigkeit ihr Bus in die Kreuzung eingefahren sei. Es dürfte sich aber gefühlsmäßig um eine mittlere, im Ortsgebiet übliche Geschwindigkeit gehandelt haben. Am 28. Oktober 1977 hatte der Fahrschullehrer bei der genannten Behörde als Zeuge angegeben, er verweise auf seine Angaben, die er anläßlich der Anzeigeerstattung gemacht habe. Sein Fahrschulwagen sei nur wegen des Fehlverhaltens des VW-Busses abgebremst worden. Seines Erachtens sei es nur deshalb zum Unfall gekommen.

Am 23. November 1977 hatte der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes bei der genannten Behörde als Beschuldigter - nach Überprüfung seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse - im wesentlichen folgendes angegeben: Er sei mit dem von ihm gelenkten VW-Bus bereits ziemlich weit vom Ort des Zusammenstoßes weggewesen (zwischen Aus- und Einfahrt der nahen Tankstelle) und glaube somit nicht, daß sein Fahrverhalten die Ursache des Zusammenstoßes gewesen sein könnte. Er habe den Zusammenstoß auch im Rückspiegel gesehen, aber nicht angehalten, da er sich ursächlich nicht dafür verantwortlich gefühlt habe. Es stimme, daß er bei der Einfahrt in die Grinzinger Straße eine Nachrangtafel zu beachten gehabt habe, doch sei der den Vorrang besitzende Fahrschulwagen abgebremst worden und fast zum Stillstand gekommen, sodaß der Beschwerdeführer mit Recht habe annehmen können, daß auf den Vorrang verzichtet werde. Er habe nicht bemerkt, daß ihm die Zeugin nachgefahren sei und ihn angehupt haben soll.

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Döbling vom 2. Dezember 1977 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt: Er sei am 27. Juni 1977 um 13.50 Uhr in Wien römisch neunzehn, Grinzinger Straße - Heiligenstädterstraße, als Lenker des dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten VW-Busses an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und (zu ergänzen: habe)

1.) nicht sofort angehalten, 2.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, 3.) als im Nachrang befindlicher KFZ-Lenker die im Vorrang befindlichen KFZ-Lenker zum Abbremsen gezwungen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, 2.) Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, 3.) Paragraph 19, Absatz 4, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu 1.), gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu 2.) und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zu

3.) wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von

S 1.000,-- (zwei Tage Ersatzarreststrafe) zu 1.), S 500,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) zu 2.) und S 500,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) zu 3.) verhängt. Als Begründung wurde angeführt, die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien durch die Verfahrensergebnisse erwiesen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1977 ("... bei der zweiten Tankstellenausfahrt hörte ich das Geräusch eines Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge und meinte ein Insasse des Busses, daß es jetzt aber getuscht habe") sei erwiesen, daß er auf den gegenständlichen Unfall aufmerksam geworden sei. Da die genannte Tankstellenausfahrt keine 50 m vom Unfallort entfernt sei, habe nach Ansicht der Behörde der Beschwerdeführer nicht mit absoluter Genauigkeit ausschließen können, daß er nicht, zumindest mittelbar, am Unfall beteiligt gewesen sei, und wäre er demnach verpflichtet gewesen, sich davon durch Anhalten und Erkundung der Situation zu überzeugen. Er sei daher im Sinne der Punkte 1.) und

2.) des Erkenntnisses schuldig geworden. Zu Punkt 3.) sei gesagt, daß es sich bei der gegenständlichen Unfallskreuzung um eine besonders unübersichtliche Kreuzung handle und es daher angebracht sei, vor der für die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers geltenden "Nachrangtafeln" anzuhalten. Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan, sondern er sei, wie sich der Zeuge S ausdrücke, mit einer mittleren, im Ortsgebiet üblichen Geschwindigkeit in die Unfallkreuzung eingefahren. Die ausdrücklich zur Wahrheitsangabe ermahnte Zeugin habe angegeben, daß der Beschwerdeführer ohne vor der Kreuzung abzubremsen, in diese eingefahren sei. Dadurch habe der die Grinzinger Straße abwärts fahrende Fahrschulwagen stark abgebremst werden müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Zur Beweiswürdigung werde ausgeführt, daß die beiden Insassen des vom Beschwerdeführer gelenkten VW-Busses angeblich kaum auf das Verkehrsgeschehen geachtet hätten (trotzdem habe einer das Kontaktgeräusch des Unfalls bemerkt!!) und daher zur Sache nur wenig angeben konnten. Die beiden anderen Zeugen (Fahrschullehrer und Zeugin) schienen der Behörde glaubwürdiger als der Beschwerdeführer, da letzterer ein natürliches Interesse an der Nichtbestrafung habe und sich, menschlich verständlich, dementsprechend rechtfertige. Er könne zur Angabe der Wahrheit zwangsweise nicht verpflichtet werden. Anders sei es bei den genannten Zeugen, die im Falle einer falschen Zeugenaussage ein schweres, vom Landesgericht abzuurteilendes Vergehen begehen würden. Erschwerend sei bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen mit erheblichem Unrechtsgehalt gewesen, mildernd andererseits, daß der Beschwerdeführer, zumindest, soweit aktenkundig, frei von Vorstrafen sei, und es sich um einen einmaligem "Ausrutscher" handeln dürfte. Es seien daher, auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eher milde Strafen verhängt worden (Höchststrafe zu 1.): S 30.000,--, zu 2.) und 3.) je S 10.000.--!!!).

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 15. Dezember 1977 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor: Er sei am 27. Juni 1977 durch die Heiligenstädterstraße stadtauswärts gefahren und in die Grinzinger Straße eingebogen. Er habe sich davon überzeugt, ob er ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfahren könne. Von links habe sich ein Fahrschulwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h genähert. Da das Fahrzeug jedoch noch ausreichend weit von der Kreuzung entfernt gewesen sei, sei er in die Kreuzung eingefahren. Als er bereits wieder 50 m außerhalb des Kreuzungsbereiches gewesen sei, habe er im Rückspiegel bemerkt, daß sich an der Kreuzung ein Auffahrunfall ereignet habe. Da er mit absoluter Sicherheit angenommen habe, nicht an diesem Unfall in irgendeiner Form beteiligt zu sein, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Die Behörde gehe nun davon aus, daß auf Grund der Verfahrensergebnisse die Verwaltungsübertretungen erwiesen seien, habe es aber unterlassen, durch ein Zeit-Weg-Diagramm zu prüfen, ob der ursächliche Zusammenhang überhaupt gegeben sei, wenn der erwähnte Unfall aus ca. 50 m Entfernung vom Unfallsort erst durch das Kontaktgeräusch bemerkt worden sei.

Wenn die Behörde die Aussagen der Zeugin zur Beweiswürdigung heranziehe, so müsse auch die Aussage bei der zweiten Einvernahme beachtet werden, in der sie nicht ausschließe, "daß der Beschuldigte den Unfall überhaupt nicht gemerkt hat". Ebenso wäre dann die Aussage des Fahrschullehrers kaum als Beweis zu werten, wenn er angebe, daß er "ein Mitverschulden nicht ausschließt", aber auch nicht unbedingt davon überzeugt sei. Die gegenständliche Kreuzung sei außerdem nicht so unübersichtlich, daß bei dem Vorrangzeichen "VORRANG GEBEN" angehalten habe werden müssen, denn wenn dies der Fall wäre, so hätte ja die Behörde ein Vorrangzeichen nach Paragraph 52, (zu ergänzen: Litera c,) Ziffer 24,) StVO 1960 "HALT" anbringen müssen. Tatsache sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer mit dem VW-Bus durchaus vor dem Fahrschulwagen habe kreuzen können vergleiche , Zeit-Weg-Diagramm), ohne daß dieser zur Abbremsung gezwungen worden sei, da dieser zögernd langsam (laut Fahrschullehrer ca. 20 km/h) auf die Kreuzung zugefahren sei. Wenn der Fahrschullehrer den Wagen jäh abgebremst hat, so sei dies zwar seine Sache, aber es habe dazu jedenfalls keine unbedingte Notwendigkeit bestanden. Wenn dann auf das stehende Fahrschulfahrzeug die Zeugin mit ihrem Wagen aufgefahren sei, wie sie selbst angebe, weil sie ihn nicht rechtzeitig zum Stehen habe bringen können, so sei sie entweder zu schnell gefahren oder habe nicht den notwendigen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten. Jedenfalls habe sie hinter einem Fahrschulwagen mit einem außergewöhnlichen Fehlverhalten rechnen müssen. Genauso könnte ja auch eine grünblinkende Ampel zur Kollision führen. Keineswegs könne aber dem Beschwerdeführer die Schuld an dieser Situation gegeben werden, da er ja bereits außerhalb des Kreuzungsbereiches war, als der Unfall passiert sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch gar keine Veranlassung gehabt, stehenzubleiben oder gar eine Verständigung der Sicherheitsbehörden vorzunehmen, da er weder an dem Unfall beteiligt gewesen noch offensichtlich jemand verletzt worden sei. Eine Bestrafung wegen Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO 1960 sei daher unberechtigt und überdies in der Bemessung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 enthalten, da "der" in dem Absatz 3, Litera b, des Paragraph 99, StVO 1960 ausdrücklich "eine andere Weise" als die in dem Absatz 2, Litera a, genannten Verstöße verlange. Es würde daher eine doppelte Bestrafung für ein und dieselbe Übertretung angewendet werden, dies sei jedoch rechtswidrig. Durch die Darstellung des Sachverhaltes sei auch ersichtlich, daß keine Mißachtung des Vorranges stattgefunden habe und der Beschwerdeführer daher nicht ursächlich an dem Unfall habe beteiligt sein können, da erst 3,6 Sekunden nach Passieren der Unfallstelle der Unfall geschehen sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer u.a. das Strafausmaß zu mildern, da die Höhe der Strafe nicht mit seinen Vermögensverhältnissen in Einklang gebracht worden sei.

Die Wiener Landesregierung bestätigte mit ihrem Bescheid vom 10. März 1980 das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, und zwar mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Er habe sich an der gegenständlichen Kreuzung überzeugt, ob er, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, in die Kreuzung einfahren könne. Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, daß der Fahrschulwagen mit quietschenden Bremsen zum Stillstand gebracht worden sei, woraus er geschlossen habe, daß dieser auf seinen Vorrang verzichte. Zwischen dem Auffahrunfall, den er in seinem Rückspiegel beobachtet gehabt habe, und seinem Fahrverhalten habe er keinerlei Zusammenhang gesehen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 dürfe derjenige, der keinen Vorrang habe (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Kraftfahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) nicht zu unvermitteltem Bremsen nötigen. Wie sich aus der Zeugenaussage des Fahrschullehrers ergebe, habe dieser, um einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beschwerdeführers zu vermeiden, das Fahrschulfahrzeug plötzlich abbremsen müssen. Auf Grund dieses unvermittelten Abbremsmanövers sei die Zeugin mit ihrem Pkw aufgefahren, da sie ihr Kraftfahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand habe bringen können. Auch die Zeugin gebe an, daß der Fahrschulwagen stark abbremsen habe müssen, da ihm der Vorrang genommen worden sei. Die Wiener Landesregierung folge den, unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage, gemachten Aussagen des Fahrschullehrers und der Zeugin, da kein Anlaß bestehe, diese in Zweifel zu ziehen. Im übrigen bringe ja auch der Beschwerdeführer selbst vor, daß der Fahrschulwagen jäh, somit plötzlich abgebremst worden sei. Mit diesem Vorbringen im Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen ergebe sich schlüssig, daß der Beschwerdeführer nicht habe annehmen können, daß der Fahrschulwagen auf seinen Vorrang verzichte, da ein Vorrangverzicht, der allgemeinen Erfahrung des Straßenverkehrsgeschehens nach, nicht durch ein plötzliches Abbremsen vorgenommen werde. Hinsichtlich der Punkte

1.) und 2.) sei folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall ursächlich in Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben die soeben genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, es sei denn, sie hätten mit jenen Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen.

Es bestehe nicht nur dann die Verpflichtung, ein Fahrzeug anzuhalten, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet habe, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden könne. Unter Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, seien alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1971, Zl. 1108/70). Dieser ursächliche Zusammenhang sei im gegenständlichen Fall gegeben, da es durch das Mißachten des Vorranges zum gegenständlichen Auffahrunfall gekommen sei. Bereits auf Grund der Nähe zur Kreuzung und des jähen Abbremsens des Fahrschulwagens hätten dem Beschwerdeführer Bedenken über den angeblichen Vorrangverzicht kommen müssen; bei der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht wäre er jedoch, bei Wahrnehmung des Auffahrunfalles, die von ihm ja nicht bestritten worden sei, verpflichtet gewesen, anzuhalten. In weiterer Folge wäre er verpflichtet gewesen, den anderen, am Unfall beteiligten Personen seine Identität nachzuweisen oder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Gemäß dem Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 obliege es der Behörde, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annehme oder nicht. Im gegenständlichen Fall sei die Wiener Landesregierung auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, zu der Auffassung gekommen, daß dieser den Verkehrsunfall wahrgenommen gehabt habe und er daher auch die Pflicht gehabt hätte, wie bereits ausgeführt, zu handeln. Es sei in der Schuldfrage in allen Punkten spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die der Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen würden in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit und der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, gefährden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Daß die Hintanhaltung der Übertretungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden des Beschwerdeführers und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen seien die verhängten Geldstrafen ungeachtet der zur Tatzeit vorgelegenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner eher unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dazu komme, daß eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Wiederholung ausreichend abzuschrecken.

Gegen diesen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. März 1980 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Beschwerdepunkt bezeichnet der Beschwerdeführer, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß über ihn ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, 19, Absatz 4 und 7 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe nicht verhängt werde, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, ausgehend von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde sei der Schuldspruch zu allen drei Punkten grundsätzlich gedeckt. Die belangte Behörde führe jedoch auch aus, da der Beschwerdeführer den "Verkehrsunfall wahrgenommen hatte", hätte er auch die Pflicht gehabt, "zu handeln". Die Verpflichtung zu einem Handeln auf Grund einer bloßen Wahrnehmung eines Unfalles treffe jedoch nach dem Gesetz (Paragraph 4, Absatz 3 und 4 StVO 1960) nur für Verkehrsunfälle mit Personenschaden zu. Bei Sachschäden treffe die entsprechende Verpflichtung nur Personen, deren Verhalten im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehe (Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960). Aus der vom Beschwerdeführer zugegebenen Tatsache der Wahrnehmung werde daher kein Schuldspruch gedeckt. Die Strafhöhe sei ebenfalls nicht gesetzmäßig bemessen worden. Bei Unbescholtenheit und unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wäre eine erheblich geringere Strafe schuldangemessen.

Auf diese Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß sie sich selbst widersprechen, weil der Beschwerdeführer dabei einleitend vorbringt, der Schuldspruch sei unter der Voraussetzung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu allen drei Punkten grundsätzlich gedeckt, in der Folge aber - mit Vermischung von Rechts- und Tatfrage - trotz des von der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, StVO festgestellten ursächlichen Zusammenhanges seine Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer hier unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides beschwert, ist seine Beschwerde somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse befragt wurde und diese Fragen auch beantwortete. Mit Rücksicht auf die Festsetzung ohnehin niederer Geldstrafen und entsprechender Ersatzarreststrafen kann im vorliegenden Beschwerdefall nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung des Paragraph 19, VStG 1950 nicht erblickt werden. Daß sich der in der Begründung erwähnte gesetzliche Strafrahmen nur auf den Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 beziehen kann, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Strafbemessung rügt, die belangte Behörde behaupte zwar, die "eher unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" des Beschwerdeführers berücksichtigt zu haben, gebe diese jedoch im einzelnen nicht an, sodaß ihre diesbezüglichen Schlußfolgerungen unüberprüfbar seien, so muß ihm entgegengehalten werden, daß sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben stützen konnte und deren Nichtaufnahme in die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls keine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften darzustellen vermag, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei den vom Beschwerdeführer weiters behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften steht im Vordergrund, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides behaupte, der Beschwerdeführer hätte auch vorgebracht, "daß der Fahrschulwagen mit quietschenden Bremsen zum Stillstand gebracht worden sei, woraus (ich) geschlossen habe, daß dieser auf seinen Vorrang verzichte". Dies sei aktenwidrig, der Beschwerdeführer habe ein derartiges Vorbringen nicht erstattet, er habe sich vielmehr von Anfang dahin gehend verantwortet, daß er sich vor dem Einfahren in die Kreuzung davon überzeugt gehabt habe, daß dies ohne Behinderung anderer (bevorrangter Verkehrsteilnehmer) möglich gewesen sei. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt hier keineswegs Aktenwidrigkeit vor, weil nicht die belangte Behörde den Akteninhalt übersah, sondern dieser vom Beschwerdeführer übersehen wird. Er hat nämlich bei seiner ersten Vernehmung am 22. Juli 1977 u.a. wörtlich folgendes angegeben:

"... Der Bus ist von mir aber nicht zum Stillstand gebracht worden, da ich sah, daß der von links kommende Fahrschulwagen jäh, das heißt, mit quietschenden Bremsen, ganz zum Stillstand gekommen war. Aus diesem Grund bin ich dann auch nach links abgebogen, da der Fahrschulwagen ja praktisch auf den Vorrang verzichtet hat."

Wenn der Beschwerdeführer aus der Aussage der Zeugin vom 31. August 1977 zu seinem Vorteil den Satz herausstellt: "Ich schließe es nicht aus, daß der Beschuldigte überhaupt nicht gemerkt hat, daß es zwischen meinem Pkw und dem vor mir fahrenden Fahrschul-Pkw zu einer Kollision kam.", so kann damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen sein, weil er ja selbst erklärte, das Geräusch eines Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge gehört und im Rückspiegel den Vorfall gesehen zu haben. Der zitierte Satz aus der Aussage der Zeugin spricht somit lediglich für deren Objektivität und damit auch für die Glaubwürdigkeit des übrigen Teiles ihrer Aussage. Besondere Bedeutung mißt der Beschwerdeführer auch folgendem Satz aus den ersten Angaben des Fahrschullehrers bei: "Da mich der Lenker durch Vorrangverletzung zum Abbremsen gezwungen hat, ist sein Mitverschulden an dem Unfall nicht auszuschließen." Bedenkt man, daß dieser Satz von einem Fahrschullehrer stammt, dem also die Verkehrsvorschriften besonders gut bekannt sind, so kann er nur dahin verstanden werden, daß an dem Auffahrunfall sowohl der Beschwerdeführer (aus dem Grund des Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO 1960 in Verbindung mit dem letzten Satzteil des Paragraph 21, Absatz eins, StVO 1960) als auch die Zeugin (aus dem Grunde des Paragraph 28, Absatz eins, StVO 1960) Schuld tragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging also die belangte Behörde keineswegs bei ihrer Beweiswürdigung von Grundlagen aus, die entscheidend unrichtig sind. Damit ist aber der folgenden Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde der Boden entzogen, sodaß sich die Wiedergabe und Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens im einzelnen erübrigt. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in Verbindung mit der Aussage der Zeugin, des Fahrschullehrers, aber auch des Zeugen EK und der vom Beschwerdeführer nie bestrittenen Skizze in den Verwaltungsstrafakten Blatt 1 verso bedurfte es nicht der von ihm vermißten Zeit-Weg-Rechnung. Der Beschwerdeführer scheint auch bei seinen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Rechtslage zu übersehen. Das Tatbild des Paragraph 19, Absatz 7, StVO ist nämlich dann verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh bzw. rasch bzw. stark bzw. plötzlich bremsen mußte. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zl. 822/77, und die darin zitierten weiteren Erkenntnisse.) Weiters ist es nicht Zweck der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Der an einem Unfall Beteiligte wird daher von seinen durch Paragraph 4, StVO 1960 normierten Verpflichtungen nicht befreit, wenn er lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zlen. 2715/77, 747/78.)

Aus allen angeführten Überlegungen zeigt sich, daß die vorliegende Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Wien, am 8. April 1981

Schlagworte

Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001273.X00

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Dokumentnummer

JWT_1980001273_19810408X00