§ 170 Abs 7 ForstG 1975 findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ForstG 1975 anhängigen Verfahren um Bewilligung von Rodungen, die nicht Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen, Anwendung. Der Bundesgesetzgeber hat auch insofern von der Möglichkeit ausdrücklicher Anordnung im Sinne des Art VI Abs 1 lit a B-VG Nov 1974 Gebrauch gemacht.Paragraph 170, Absatz 7, ForstG 1975 findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ForstG 1975 anhängigen Verfahren um Bewilligung von Rodungen, die nicht Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen, Anwendung. Der Bundesgesetzgeber hat auch insofern von der Möglichkeit ausdrücklicher Anordnung im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, Litera a, B-VG Nov 1974 Gebrauch gemacht.