Der Tatbestand des § 4 Abs 2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter subjektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines durch ihn verschuldeten Unfalles, insbesondere der die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO 1960 ein.Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter subjektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines durch ihn verschuldeten Unfalles, insbesondere der die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 ein.