Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2851/79
Entscheidungsdatum
09.04.1980
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1003/64 E 14. Jänner 1965 RS 1
Stammrechtssatz
Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).Der dem Beschuldigten nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002851.X02
Dokumentnummer
JWR_1979002851_19800409X02