Der im § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verankerte Grundsatz, dass die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, darf bei Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht soweit ausgedehnt werden, dass auch verbotenerweise erlangte Blutproben (vgl § 5 Abs 6 und 7 StVO) zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften (Hinweis auf OGH 24.3.1977 = RZ 1977, 109 und die dort zitierte Literatur, wonach die zwangsweise Blutabnahme im gerichtlichen Strafprozess - und auch umsoweniger im Verwaltungsstrafverfahren - nicht zulässig ist sowie auf VwGH 25.4.1964, 1839/62, wonach die verfassungsgesetzliche Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 6 StVO einschränkend zu interpretieren ist).Der im Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) verankerte Grundsatz, dass die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, darf bei Beurteilung der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht soweit ausgedehnt werden, dass auch verbotenerweise erlangte Blutproben vergleiche Paragraph 5, Absatz 6 und 7 StVO) zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften (Hinweis auf OGH 24.3.1977 = RZ 1977, 109 und die dort zitierte Literatur, wonach die zwangsweise Blutabnahme im gerichtlichen Strafprozess - und auch umsoweniger im Verwaltungsstrafverfahren - nicht zulässig ist sowie auf VwGH 25.4.1964, 1839/62, wonach die verfassungsgesetzliche Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO einschränkend zu interpretieren ist).