Für Vorliegen einer Denkmaleigenschaft im Sinne des § 1 DSchG reicht es aus, wenn Bedeutung des Gegenstandes in einem der im Gesetz genannten Bereiche (dem geschichtlichen ODER kulturellen ODER künstlerischen) besteht, ist diese Bedeutung nur so beschaffen, daß ihretwegen die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.Für Vorliegen einer Denkmaleigenschaft im Sinne des Paragraph eins, DSchG reicht es aus, wenn Bedeutung des Gegenstandes in einem der im Gesetz genannten Bereiche (dem geschichtlichen ODER kulturellen ODER künstlerischen) besteht, ist diese Bedeutung nur so beschaffen, daß ihretwegen die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.