Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1980

Geschäftszahl

2556/79

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes der Kunst hängt nicht nur von absoluten Rang als Kunstwerk, sondern wesentlich auch davon ab, inwieweit er als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist. Bei Bauwerken ist zu berücksichtigen, ob in der betreffenden Region Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Provenienz (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder durch unternommene Zerstörungen selten geworden sind.