Ausführungen, daß für die belangte Behörde keine Veranlassung besteht, den Bfr im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern wenn dieser sich im Verwaltungsstrafverfahren damit verantwortet, der Meldungsleger müsse das Kennzeichen falsch abgelesen haben und er habe sein Fahrzeug niemandem anderen überlassen.Ausführungen, daß für die belangte Behörde keine Veranlassung besteht, den Bfr im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern wenn dieser sich im Verwaltungsstrafverfahren damit verantwortet, der Meldungsleger müsse das Kennzeichen falsch abgelesen haben und er habe sein Fahrzeug niemandem anderen überlassen.