Richtet ein Strafgefangener an das BMfJ ein Ersuchen um Strafvollzugsortsänderung, dann liegt in der Erledigung dieser Behörde, die unter Bezugnahme auf diesen Antrag erklärt, sie sehe sich nicht zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen veranlaßt, eine Sachentscheidung. Mangels Begründung ist eine solche als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.