Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2156/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2156/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002156.X01

Im RIS seit

05.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002156_19801121X01

Rechtssatz für 2156/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2156/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1304/78 E 28. Juni 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Mit dem Ausschluß von Bewerbern um eine Taxikonzession, deren Ansuchen erst NACH EINEM von der Behörde angenommenen "STICHTAG" anhängig geworden sind; von der Konzessionsverleihung wird nur insoweit dem Sinn des Gesetzes entsprochen, als dies geboten ist, um dadurch dem Entscheidungsanspruch jener Bewerber zu genügen, über deren Ansuchen das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002156.X02

Im RIS seit

05.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002156_19801121X02

Rechtssatz für 2156/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2156/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1066/78 E 9. Juli 1980 VwSlg 10206 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Bfrs, das der Landeshauptmann im Instanzenzug abwies, an andere Bewerber die Konzession - sei es durch den Landeshauptmann selbst, sei es durch den Bundesminister für Verkehr oder die Bezirksverwaltungsbehörde - erteilt, dann hat der Bfr ungeachtet der Verneinung des Bedarfes insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, als ein Vergleich mit den anderen (ehemaligen) Bewerbern ergibt, daß sein Ausschluß dem Ergebnis nach, gemessen am Sinn des Gesetzes, zu Unrecht erfolgt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002156.X03

Im RIS seit

05.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002156_19801121X03