Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG 1950 nicht befugt.Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht befugt.