Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0352/66 E 18. Mai 1966 RS 1 (hier: Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob genaue Zeugenaussagen, die ständig gleich bleiben, den Eindruck des Eingelerntseins erwecken. Bfr behauptet, es sei doch wirklichkeitsnäher, wenn sich ein Zeuge oder aber auch ein Beschuldigter eines Jahre zurückliegenden Vorfalles nicht mehr mit aller Sicherheit erinnere. Im Gegenstand hat Zeuge X den Wortlaut einer Unterredung durch drei Jahre in Erinnerung behalten)

Stammrechtssatz

Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung (Unterstellung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm), sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Da der VwGH nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat (Richtigkeit des Schlusses) bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X01

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X01

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Ein Berufsoffizier, der im Kernbereich seiner Treuepflichten versagt und seiner Verwaltung zu eigenem Nutzen bei der Beschaffung des Materials, dessen das Bundesheer zur Erfüllung seines Verteidigungsauftrages bedarf einen Nachteil zufügen will, beeinträchtigt nicht nur in hohem Maße das Vertrauensverhältnis zur Heeresverwaltung, er büßt auch die für die Ausübung seiner verantwortlichen Tätigkeit erforderliche Achtung ein. Die Heeresverwaltung, die noch dazu auf einer straffen Disziplin aufgebaut ist, ist auf die Ehrlichkeit und besondere Zuverlässigkeit ihrer Offiziere bei der Erteilung von öffentlichen Aufträgen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Organwalters, schon gar nicht jener im Range des Bfrs, nicht möglich ist. Wer daher diese für das funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage bewußt zerstört, bewirkt einen so schweren Ansehens- und Vertrauensverlust, daß er in der Regel nicht weiter im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis belassen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X02

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X02

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Die österr. Beamtenschaft gilt zu recht als unbestechlich und in diese ihre Unbestechlichkeit wird in der Öffentlichkeit ein ganz besonderes Vertrauen gesetzt. Der Schaden, den ein ausnahmsweise bestechlicher Beamter dem öffentlichen Dienst zufügt, ist ungleichmäßig höher als der Schaden, den er selbst notwendigerweise durch den riskierten Verlust seiner Stellung erleidet. Ein Beamter, der in eigennütziger Weise in Kenntnis der Gepflogenheiten seiner Verwaltung einer Firma durch gezielte Informationen und im Zusammenwirken mit ihr zum Schaden seiner Verwaltung Aufträge zukommen lassen will, belastet das zwischen ihm und seiner Dienstbehörde bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es im Interesse der Erhaltung des Ansehen der öffentlichen Verwaltung naheliegt, ihn aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen. Die Unbestechlichkeit eines Beamten gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X03

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §52 Abs1 Z4;
DP §21;
DP §24 Abs1;
DP §35;
HDG 1956 §25 lita Z5;
HDG 1956 §31;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Die aufsteigende Stufenfolge der Disziplinarstrafen bei Berufsoffizieren in Paragraph 25, Litera a, HDG legt ihre Schwere im Verhältnis zueinander in der Weise fest, daß die folgende jeweils die schwerere Disziplinarstrafe ist. Dieser in Paragraph 25, Litera a, HDG abgestufte Maßnahmenkatalog eröffnet im Prinzip die Möglichkeit der Verhängung einer dem Einzelfall angemessenen disziplinären Strafe durch die hiezu berufenen Disziplinarbehörden. Diese Disziplinarstrafen bedeuten entweder eine Pflichtenmahnung (Erziehungs- und Abschreckungsmaßnahme) oder führen zur Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X04

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X04

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §87;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0115/75 E 19. Juni 1975 VwSlg 8853 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Art der Verfehlung richtet sich danach, ob Standes- oder Amtspflichten verletzt wurden, ob das Verhalten ehrenrührig war oder nicht, und ob es sich um ein positives Handeln oder ein bloßes Unterlassen handelt, die Schwere der Verfehlung danach, wie erheblich nach objektiven Gesichtspunkten das Standesansehen verletzt oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X05

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X05

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Strafprozessordnung einen Schuldigen nicht zu einem Geständnis verpflichtet oder in dieser Richtung nicht durch Androhung von Nachteilen ein Druck ausgeübt werden darf, und der Bfr wiederholt erst unter dem Druck der Beweise seine Aussage änderte, vermag der VwGH eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde hiezu angestellten freien Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X06

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X06

Rechtssatz für 1725/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10007 A/1980

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

1725/79

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Index

26/03 Patentrecht

Norm

PatG 1970 §12;
PatG 1970 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 7-8/1980, S 38;

Rechtssatz

Vermerk zur Verwertung einer Diensterfindung durch den Erfinder im Falle der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, PatG durch den Dienstgeber (hier: Bescheid nach Paragraph 7, Absatz eins, PatG wurde später als in der Paragraph 12, Absatz eins, PatG normierten Frist von vier Monaten erlassen.

Bescheid blieb unangefochten und war somit rechtskräftig) (Lit:

COLLIN die Diensterfindung 1976, S 22 ff; Friebel-Pultizer, österr. Patentr.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001725.X07

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1979001725_19800114X07