Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0435/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0435/79

Entscheidungsdatum

20.10.1980

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Hard 1974 idF vom 25.3.1976 und vom 18.3.1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1869/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9871 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung, deren Wortlaut ohne Abweichung von Paragraph 69, StGB übernommen wurde, ergibt sich aus der Wendung "unmittelbar von einem größeren Personenkreis", daß i konkreten Fall ein größerer Personenkreis vorhanden gewesen sein muß, der (gleichzeitig) das Verhalten hätte wahrnehmen können; ob diese Personenmehrheit die Wahrnehmungen tatsächlich machte oder nicht, ist hingegen ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis auf Foregger - Serini Kurzkommentar zum StGB/2, 135; Leukauf - Steininger Kommentar zum StGB, S 376; OGH 14.6.1977, 9 Os 32/77 in RZ 1977, Nr 100, S 200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000435.X01

Im RIS seit

26.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000435_19801020X01

Rechtssatz für 0435/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0435/79

Entscheidungsdatum

20.10.1980

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Hard 1974 idF vom 25.3.1976 und vom 18.3.1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000435.X02

Im RIS seit

26.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000435_19801020X02