Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 dieser Verordnung, deren Wortlaut ohne Abweichung von § 69 StGB übernommen wurde, ergibt sich aus der Wendung "unmittelbar von einem größeren Personenkreis", daß i konkreten Fall ein größerer Personenkreis vorhanden gewesen sein muß, der (gleichzeitig) das Verhalten hätte wahrnehmen können; ob diese Personenmehrheit die Wahrnehmungen tatsächlich machte oder nicht, ist hingegen ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis auf Foregger - Serini Kurzkommentar zum StGB/2, 135; Leukauf - Steininger Kommentar zum StGB, S 376; OGH 14.6.1977, 9 Os 32/77 in RZ 1977, Nr 100, S 200).Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung, deren Wortlaut ohne Abweichung von Paragraph 69, StGB übernommen wurde, ergibt sich aus der Wendung "unmittelbar von einem größeren Personenkreis", daß i konkreten Fall ein größerer Personenkreis vorhanden gewesen sein muß, der (gleichzeitig) das Verhalten hätte wahrnehmen können; ob diese Personenmehrheit die Wahrnehmungen tatsächlich machte oder nicht, ist hingegen ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis auf Foregger - Serini Kurzkommentar zum StGB/2, 135; Leukauf - Steininger Kommentar zum StGB, S 376; OGH 14.6.1977, 9 Os 32/77 in RZ 1977, Nr 100, S 200).