Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0324/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10110 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0324/79

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000324.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1979000324_19800425X01

Rechtssatz für 0324/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10110 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0324/79

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2
GewO 1973 §75 Abs2
GewO 1973 §77 Abs1
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Die in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 enthaltene Verweisung auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit bedeutet, daß der Belästigungsschutz nur von einem "Nachbarn" geltend gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000324.X02

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1979000324_19800425X02

Entscheidungstext 0324/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 10110 A/1980

Geschäftszahl

0324/79

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2
GewO 1973 §75 Abs2
GewO 1973 §77 Abs1
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des Dr. AS in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. November 1978, Zl. 302.744/3-III-3/78, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: FA in P), nach der am 28. März 1980 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Oberkommissär Dr. WK, und der mitbeteiligten Partei, persönlich, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 18. Dezember 1975 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Mitbeteiligten gemäß den Paragraphen 74, ff der Gewerbeordnung 1973 und Paragraph 27, des Arbeitnehmerschutzgesetzes unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Genehmigung, die Tischlereibetriebsanlage in P, durch Errichtung einer Werkshalle für die Kunststofferzeugung, eines Sägespänesilos, einer Heizanlage sowie eines Lager- und Garagentraktes zu ändern. Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Lärm, Staub, Rauch, Erschütterungen und „sonstige Emissionen wie Gas, Dämpfe u.dgl.“ wurden teils abgewiesen, teils zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Unter anderem führte er ins Treffen, daß die erteilte Bewilligung den im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde P festgelegten Widmungen nicht Rechnung trage.

Im Berufungsverfahren führte der Landeshauptmann von Oberösterreich am 15. April 1976 eine Augenscheinsverhandlung durch. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift zufolge seien nach dem - von der Oberösterreichischen Landesregierung genehmigten - „Flächenwidmungsplan samt Gesamtbebauungsplan“ die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke 437/1, 437/2 und 429/2 der Katastralgemeinde P als „Wohngebiet“ gewidmet. Das Grundstück 429/1 der Katastralgemeinde P (das Grundstück des Mitbeteiligten) sei teilweise - „bis zur geplanten Siedlungsstraße“ - als „bestehendes Bauland mit Bauten“ in dem angeführten Plan eingetragen. Die übrigen Grundstücke, die östlich, nördlich und westlich - „und zwar jenseits der G Bezirksstraße“ - liegen, seien ebenfalls als „Wohngebiet“ ausgewiesen.

Mit dem Bescheid vom 9. November 1977 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich über die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin gehend, daß ihr insofern Folge gegeben werde, als der Bescheid der Erstbehörde gemäß den Paragraphen 77 und 81 GewO 1973 in mehreren Auflagenpunkten abgeändert werde.

Der gegen diesen Bescheid seitens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 8. November 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Zur Klärung des Sachverhaltes habe die Behörde unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Bundesministeriums für soziale Verwaltung - Zentralarbeitsinspektorat am 20. Oktober 1978 eine Augenscheinsverhandlung vorgenommen. Bei dieser Augenscheinsverhandlung sei festgestellt worden, daß die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücke Gesetzgebungsperiode 429/2, 437/1 und 437/2 der Katastralgemeinde P derzeit unverbaut seien und nur landwirtschaftlich genutzt werden. Hiezu habe der Beschwerdeführer erklärt, daß eine Verbauung dieser Grundstücke derzeit nicht vorgesehen sei, aber nach dem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde P eine Bebauung mit Wohnhäusern (Einfamilienhäusern) jederzeit möglich sei; ein Antrag auf baubehördliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, daß sich auf den gegenständlichen, der Betriebsanlage benachbarten Grundstücken des Beschwerdeführers keine Wohnbauten befinden. Es werde lediglich eingewendet, daß eine Bebauung dieser Grundstücke mit Einfamilienhäusern möglich wäre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Sachverhalt, wie er zur Zeit der Erlassung des Bescheides bestehe, der Entscheidung zugrunde zu legen. Nun weise der Beschwerdeführer lediglich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis hin, er führe aus, daß eine Bebauung der Grundstücke mit Wohnhäusern möglich wäre, dies jedoch nicht im Stadium der Realisierung stehe. Der Behörde sei es aber verwehrt, bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis Bedacht zu nehmen. Der Berufung habe daher der Erfolg versagt bleiben müssen, zumal eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht behauptet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich „als Eigentümer des Nachbargrundstückes in „seinem“ im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 gewährleisteten Recht verletzt, wonach gewerbliche Betriebsanlagen nur dann genehmigt werden dürfen, wenn diese nicht geeignet sind, „ihn“ als Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar zu belästigen“. Mit seinen Ausführungen zu dem so bezeichneten Beschwerdepunkt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß lediglich der Sachverhalt zu beurteilen sei, wie er zur Zeit der Erlassung des Bescheides bestehe. Dies stehe im Widerspruch zu Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973, wonach für die Frage der Zumutbarkeit die örtlichen Verhältnisse und die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften heranzuziehen seien.

Nach Paragraph 81, GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bei Zutreffen der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Voraussetzungen „einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“. Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen, daß der Ausschluß einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und die Beschränkung von Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf ein zumutbares Maß zu erwarten sind. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 zumutbar sind, ist - nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Der Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 stellt darauf ab, daß werbliche Betriebsanlagen geeignet sind,

„1. das Leben oder die Gesundheit .... der Nachbarn .... oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ....“

Die im Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 enthaltene Verweisung auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. bedeutet, daß der - im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf den Beschwerdepunkt allein in Betracht zu ziehende - Belästigungsschutz nur von einem „Nachbarn“ geltend gemacht werden kann. Im Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 lauten der erste und zweite Satz:

„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.“

Der erste Satz der wiedergegebenen Gesetzesstelle unterscheidet zwischen der Gefährdung oder Belästigung, durch die eine Person betroffen sein kann, und der Gefährdung, durch die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte betroffen sein können. Der zweite Satz stellt mit dieser Unterscheidung keine tatbestandsbezogene relevante Verknüpfung her. Deshalb sind unter den Personen, die „im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind“, nicht nur jene Personen zu verstehen, deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte betroffen sein können; entsprechend dem im ersten Satz enthaltenen Merkmal „Eigentum oder sonstige dingliche Rechte“ haben vielmehr die Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten schlechthin, nämlich ohne Rücksicht auf die im ersten Satz getroffene Unterscheidung, das im ersten Satzteil des zweiten Satzes aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann aber den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. Hiefür ist die im Zeitpunkt der Erlassung des - rechtsbegründenden - Genehmigungsbescheides bestehende Sachlage maßgebend vergleiche , in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1977, Zl. 455/77; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen). Die „für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften“ (Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973), auf die sich der Beschwerdeführer im besonderen beruft, sind bei der Beurteilung der Rechtsstellung einer Person als Nachbar nicht anzuwenden.

Den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge werden die Grundstücke, auf die sich die Einwendungen des Beschwerdeführers bezogen, landwirtschaftlich genutzt. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Beschwerdevorbringen selbst geht hervor, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Abwehr von Belästigungen gerichtet waren, die erst im Falle einer künftigen Änderung der Verwendung dieser Grundstücke zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht auf das Vorliegen eines für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Sachverhaltes zu berufen, der ihn im Sinne der dargelegten rechtlichen Erwägungen als Nachbar des Genehmigungsverfahrens auswiese.

Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seiner Berufung gegen die von der Behörde zweiter Instanz im Instanzenzug erteilte Genehmigung keine Folge gegeben wurde, in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war demzufolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 25. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000324.X00

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Dokumentnummer

JWT_1979000324_19800425X00