Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0249/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0249/79

Entscheidungsdatum

14.04.1980

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GeschlKrG §12 Abs2;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/78 E 24. April 1979 VwSlg 9825 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000249.X01

Im RIS seit

10.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000249_19800414X01

Rechtssatz für 0249/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0249/79

Entscheidungsdatum

14.04.1980

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1965/78 E 29. Mai 1979 VwSlg 9854 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, VO Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, kann sich nur auf einen ausgestellten Ausweis beziehen. Eine Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, leg cit, einen überhaupt noch nicht ausgestellten Ausweis bei sich zu führen, ist begrifflich nicht denkbar. Eine Auslegung des Paragraph 5, leg cit in dem Sinne, daß es diese Stelle der Verordnung den im Paragraph eins, leg cit genannten Personen verbiete, vor Auslegung des Ausweises ihre Tätigkeit auszuüben, ist mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, der VO unvereinbar. In welchem Fall die Ausübung dieser Tätigkeit durch die erwähnten Personen vor Ausstellung eines Ausweises unzulässig ist, regelt Paragraph eins, der VO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000249.X02

Im RIS seit

10.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000249_19800414X02