Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, worin das Verhalten der Bfrin bestanden hatte, von dem die belangte Behörde annahm, daß es offenkundig sei, sohin allgemein in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1978003127_19790424X01

Rechtssatz für 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X02

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1978003127_19790424X02

Entscheidungstext 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
LPolG Tir 1976 §14 litb;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der SF in römisch eins, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Präsidialabteilung römisch drei, vom 25. September 1978, Zl. 1319/71, betreffend Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hatte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1976 schuldig erkannt, am 14. Oktober 1976 in der Zeit von ca.

21.10 Uhr bis 21.30 Uhr in der Wilhelm-Greil-Straße in Innsbruck dadurch, dass sie auf dem Gehsteig gegenüber den Kammerlichtspielen auf und abgegangen sei und offensichtlich Männerbekanntschaften gesucht habe, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt und so eine Übertretung nach Paragraph 14, Litera b, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, begangen zu haben. Gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt. Zur Begründung ihres Straferkenntnisses hatte die Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgeführt, die Beschwerdeführerin bekenne sich nicht schuldig. Die Behörde habe jedoch keine Zweifel an den Angaben der Meldungsleger und könne diese Angaben ohne Bedenken ihrer Entscheidung zugrundelegen. Den Beamten dürfe zugemutet werden, zwischen Frauen, die etwa spazieren gehen oder sich auf dem Heimweg befinden und Prostituierten, die ihrem verbotenen Gewerbe nachgehen, zu unterscheiden.

Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 25. September 1978 mit der Maßgabe keine Folge, dass die Vorhaft von 11 Stunden und 10 Minuten gemäß dem Paragraph 19, a VStG 1950 auf die Strafe angerechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zur angegebenen Zeit in der Wilhelm-Greil-Straße in Innsbruck aufgehalten, wobei sie auf dem Gehsteig gegenüber den Kammerlichtspielen in der offenkundigen Absicht, Kunden für die Ausübung der Gewerbsunzucht zu werben, auf und ab gegangen sei. Sie sei hiebei ca. 20 Minuten lang von den beiden Meldungslegern beobachtet worden. Jedesmal, wenn sich ein weißer VW-Käfer ihrem Standplatz näherte, sei sie in die nahe Parkanlage geflüchtet, da sie vermutlich befürchtete, dass es sich um einen Streifenwagen der Polizei handeln könnte. In der Folge sei sie dann festgenommen und der Behörde vorgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar von Anfang an geleugnet, die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung begangen zu haben, doch sei diese Verantwortung durch die Feststellungen der beiden Polizeibeamten F. und D. widerlegt. Es sei im Verfahren nichts hervorgekommen, was begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Meldungsleger hätte hervorrufen können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die schon von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführte "zumutbare Unterscheidungsfähigkeit" stütze sich lediglich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beamten aus einer Vormerkung bekannt sei. Auf Grund dieser Kenntnis haben sich einige Beamten bereits mehrfach veranlasst gesehen, aus der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Innsbrucker Innenstadt eine Anbahnungshandlung zu konstruieren. Wie bereits in der Berufung näher ausgeführt, knüpfe sich an fast jede Anhaltung durch die Polizei trotz Ausweisleistung eine ungerechtfertigte Inhaftierung im Polizeigefangenenhaus. Dadurch erscheine es verständlich, dass die Beschwerdeführerin es vorzieht, Polizeibeamten aus dem Wege zu gehen. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit gegenüber einem Innsbrucker Kino in der Dauer von 20 Minuten lediglich wartend auf und abgegangen sei. Davon, dass sie auch nur ein Wort gesprochen habe, könnten die Meldungsleger nichts berichten. Eine aktive Anbahnungshandlung im Sinne einer Ansprache liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die Subsumtion des tatsächlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1976 zu Unrecht unter den Tatbestand des Paragraph 14, b (Landes-Polizeigesetz) erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin ist im Recht. Gemäß dem Paragraph 14, Litera b, des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 60 aus 1976,, ist die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, umfasst die Anbahnung auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs etc. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt, es muss allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. - Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. März 1979, Zl. 1551/77).

Das Zutreffen der gemäß dem Paragraph 14, Litera b, Landes-Polizeigesetz rechtserheblichen Tatsache der erfolgten Anbahnung wird in dem vom angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommen und durch den Hinweis auf die Offensichtlichkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens zum Ausdruck gebracht.

In der Begründung hiezu beruft sich die belangte Behörde auf die Absicht der Beschwerdeführerin, Kunden für die Ausübung der Gewerbsunzucht zu werben. Die bloße Absicht, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution anzubahnen, ist indes, was die belangte Behörde zutreffend zu erkennen gibt, vom Straftatbestand des Paragraph 14, Litera b, Polizei-Strafgesetz solange nicht erfasst, als sie nicht nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Dementsprechend führt die Berufungsinstanz ins Treffen, die Absicht der Beschwerdeführerin, Kunden zu werben, sei offenkundig gewesen. Sie unterließ es indes, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, worin das Verhalten der Beschwerdeführerin bestanden hatte, von dem die belangte Behörde annahm, dass es offenkundig sei, sohin allgemein in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden werde. Der bloße Hinweis der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe sich beim Erscheinen "weißer VW-Käfer" in die nahe Parkanlage zurückgezogen, vermag die Schlüssigkeit der im Zusammenhang angestellten tatbestandsbezogenen Überlegungen der belangten Behörde und damit die Zulässigkeit der Subsumtion des Sachverhaltes unter Paragraph 14, Litera b, leg. cit. nicht zu erweisen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung wurde aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war in Hinsicht auf die Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen. Gleiches gilt für den nach dem Gesetz nicht erforderlichen Aufwand an Barauslagen für die dritte Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen.

Wien, am 24. April 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X00

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010

Dokumentnummer

JWT_1978003127_19790424X00