Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
3093/78
Entscheidungsdatum
19.06.1979
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1826/67 E 21. Oktober 1968 RS 1
(hier: § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 5 dritter Satz StVO)
Stammrechtssatz
Die Übertretung des Halteverbotes (§ 52 Z 13 lit a StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach § 5 Abs 1 VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei
Kraftfahrwesen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003093.X02
Dokumentnummer
JWR_1978003093_19790619X02