Auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete am 4. November 1975 der Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostenkommandos Hellmonsödt LB die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws Marke Audi, rot lackiert, habe am 7. Oktober 1976 gegen 16.35 Uhr auf der Leonfeldener Bundesstraße im Ortsgebiet von Wildberg, Gemeinde Kirchschlag, von Linz in Richtung Zwettl fahrend etwa 20 m vor dem Beginn einer unübersichtlichen Rechtskurve eine Zugmaschine mit Anhänger überholt und sein Fahrzeug erst wieder im Einlauf der Kurve auf die rechte Fahrbahnseite einordnen können. Die Kurve sei zufolge einer steil ansteigenden Böschung mit Waldbestand zur Gänze unübersichtlich. Deshalb habe sich der Lenker nicht überzeugen können, ob er Gegenverkehr habe. Zur Tatzeit habe in beiden Fahrtrichtungen reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Der als Lenker ausgeforschte Beschwerdeführer rechtfertigte sich am 13. November 1975 damit, er könne mangels Führung von Aufzeichnungen nicht angeben, ob er zur Tatzeit von Linz in Richtung Bad Leonfelden gefahren sei und sich auch nicht erinnern, ob er eine Zugmaschine überholt hätte.
Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 20. November 1975 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO erlassene Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In der niederschriftlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1975 verantwortete er sich damit, zwar am 7. Oktober 1975 schichtfrei gehabt, aber seinem Nachbarn PS zur Tatzeit mit dem Traktor eine Fuhr Mist auf dessen Feld geführt zu haben. Der in der Anzeige genannte Pkw, dessen Beschreibung mit seinem ident sei, wäre die ganze Zeit in seinem Hof gestanden. Er habe das Fahrzeug auch niemandem geborgt.Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 20. November 1975 wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO erlassene Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In der niederschriftlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1975 verantwortete er sich damit, zwar am 7. Oktober 1975 schichtfrei gehabt, aber seinem Nachbarn PS zur Tatzeit mit dem Traktor eine Fuhr Mist auf dessen Feld geführt zu haben. Der in der Anzeige genannte Pkw, dessen Beschreibung mit seinem ident sei, wäre die ganze Zeit in seinem Hof gestanden. Er habe das Fahrzeug auch niemandem geborgt.
PS, ein Nachbar und Arbeitskollege des Beschwerdeführers, deponierte am 16. Jänner 1976 als Zeuge, sie würden sich bei der Bewirtschaftung ihrer Felder gegenseitig unterstützen. Am 7. Oktober 1975 habe er nach seinen Kalenderaufzeichnungen zwar um ca. 15.00 Uhr mit seiner landwirtschaftlichen Arbeit begonnen. Er könne jedoch nicht angeben, ob ihm der Beschwerdeführer zur Tatzeit eine Fuhr Mist gebracht habe.
Der Meldungsleger wiederholte am 8. Jänner 1976 als Zeuge seine in der Anzeige gemachten Angaben und legte ein Lichtbild des Tatortes vor. Aus diesem ist die Unübersichtlichkeit der Kurve zufolge der rechts der Fahrbahn (in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) stark ansteigenden bewaldeten Böschung eindeutig zu ersehen. Knapp vor der Kurve münden links und rechts der Fahrbahn Zufahrtswege in diese ein.
Im Zuge einer weiteren Vernehmung erklärte der Beschwerdeführer, es sei richtig, daß er zunächst der Gendarmerie gegenüber angegeben habe, nicht sagen zu können, ob er zur Tatzeit sein Fahrzeug gelenkt habe. Erst später habe er sich erinnert, bei seinem Arbeitskollegen gewesen zu sein. Die Unterfertigung des Protokolls verweigerte er mit dem Bemerken, daß seine Angaben falsch interpretiert würden und auch die Aussage des von ihm geführten Zeugen S falsch aufgezeichnet worden sei, zumal es unmöglich sei, daß sich dieser nicht daran erinnern könne, daß er ihm zur Tatzeit bei Stallarbeiten ausgeholfen habe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. Oktober 1975 gegen 16.35 Uhr als Lenker seines Pkws im Ortsgebiet von Wildberg etwa 20 m vor einer unübersichtlichen Rechtskurve eine Zugmaschine mit Anhänger überholt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Aussage des Meldungslegers erwiesen sei, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen. Habe doch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge dessen Verantwortung, er habe zur Tatzeit für ihn Arbeiten verrichtet, nicht bestätigen können.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juni 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. Oktober 1975 gegen 16.35 Uhr als Lenker seines Pkws im Ortsgebiet von Wildberg etwa 20 m vor einer unübersichtlichen Rechtskurve eine Zugmaschine mit Anhänger überholt und dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Aussage des Meldungslegers erwiesen sei, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen. Habe doch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge dessen Verantwortung, er habe zur Tatzeit für ihn Arbeiten verrichtet, nicht bestätigen können.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer abermals vor, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen. Im übrigen sei das Verfahren mangelhaft geblieben, da der Standort des Meldungslegers nicht ermittelt worden sei. Dies sei aber von entscheidender Bedeutung für die Beobachtungsmöglichkeit und insbesondere für die Beurteilung des Kriteriums der Unübersichtlichkeit, da vom Standort des Meldungslegers andere Sichtverhältnisse als von seinem Lenkersitz gegeben seien. Es sei auch notwendig, die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges festzustellen, da ja diese Komponente für den Überholweg maßgeblich sei. Deshalb wäre auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach erforderlich.
Ergänzend als Zeuge vernommen gab der Meldungsleger seinen Standort am linken Fahrbahnrand (in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) knapp vor dem dort von links einmündenden Zufahrtsweg bekannt. Aus der von ihm beigelegten Skizze ist weiters zu entnehmen, daß der Überholvorgang zirka in der Höhe des Zufahrtsweges erfolgte, der Beschwerdeführer also sein Fahrzeug erst wieder nach diesem im Einlauf der Kurve zum rechten Fahrbahnrand einordnen konnte.
Nach Akteneinsicht wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und verwies darauf, der Überholvorgang könne nicht rechtswidrig gewesen sein, weil eine Behinderung eines Verkehrsteilnehmers vom Meldungslegers nicht einmal behauptet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 51 VStG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zufolge seiner widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden könne, zumal sie auch durch den Zeugen PS nicht gestützt werde. Gegen die Angaben des Meldungslegers bestünden keine Bedenken. Im Hinblick auf das vorhandene Lichtbild über die Kurve und die Skizze, aus der sich auch der Standort des Meldungslegers ergebe, erübrige sich auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Das Verbot des Überholens vor und in einer unübersichtlichen Kurve - wie im gegebenen Fall - gelte unabhängig davon, ob Gegenverkehr gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraphen 51, VStG 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben, zufolge seiner widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden könne, zumal sie auch durch den Zeugen PS nicht gestützt werde. Gegen die Angaben des Meldungslegers bestünden keine Bedenken. Im Hinblick auf das vorhandene Lichtbild über die Kurve und die Skizze, aus der sich auch der Standort des Meldungslegers ergebe, erübrige sich auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Das Verbot des Überholens vor und in einer unübersichtlichen Kurve - wie im gegebenen Fall - gelte unabhängig davon, ob Gegenverkehr gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits im Verwaltungsstrafverfahren Anträge in der Richtung gestellt, durch Einsicht in die Zulassungskartei festzustellen, ob ein Pkw der gleichen Type und Farbe mit einem ähnlichen Kennzeichen aufscheine, zumal doch auch einem Meldungsleger ein Irrtum beim Ablesen eines Kennzeichens unterlaufen könne. Eine derartige Überprüfung war aber auch zufolge der eindeutigen Angaben des Meldungslegers durchaus entbehrlich, zumal nach dessen Wahrnehmungen nicht nur Farbe, Marke und Kennzeichen des von ihm beobachteten Pkws auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zutreffen, sondern es als Lenker auch eine männliche Person mittleren Alters (der Beschwerdeführer ist 1926 geboren) erkennen konnte. Berücksichtigt man überdies, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung durch die Gendarmerie sich nicht erinnern konnte, wo er zur Tatzeit gewesen sei und sich erst später damit verantwortete, er habe mit seinem Traktor für einen Arbeitskollegen Mist geführt, dieser aber nicht bestätigen konnte, daß dies am 7. Oktober 1975 der Fall gewesen sei, so kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Angaben des Meldungslegers folgte und als erwiesen annahm, der Beschwerdeführer habe mit seinem Fahrzeug das gegenständliche Überholmanöver durchgeführt. Aber auch mit der Berufung darauf, daß nach den Angaben des Meldungslegers zur Tatzeit ein reges Verkehrsaufkommen herrschte, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Muß doch den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Polizei und Gendarmerie zugebilligt werden, die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1978, Zl. 799/77, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird, und die dort zitierte weitere Judikatur.)Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits im Verwaltungsstrafverfahren Anträge in der Richtung gestellt, durch Einsicht in die Zulassungskartei festzustellen, ob ein Pkw der gleichen Type und Farbe mit einem ähnlichen Kennzeichen aufscheine, zumal doch auch einem Meldungsleger ein Irrtum beim Ablesen eines Kennzeichens unterlaufen könne. Eine derartige Überprüfung war aber auch zufolge der eindeutigen Angaben des Meldungslegers durchaus entbehrlich, zumal nach dessen Wahrnehmungen nicht nur Farbe, Marke und Kennzeichen des von ihm beobachteten Pkws auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zutreffen, sondern es als Lenker auch eine männliche Person mittleren Alters (der Beschwerdeführer ist 1926 geboren) erkennen konnte. Berücksichtigt man überdies, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung durch die Gendarmerie sich nicht erinnern konnte, wo er zur Tatzeit gewesen sei und sich erst später damit verantwortete, er habe mit seinem Traktor für einen Arbeitskollegen Mist geführt, dieser aber nicht bestätigen konnte, daß dies am 7. Oktober 1975 der Fall gewesen sei, so kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Angaben des Meldungslegers folgte und als erwiesen annahm, der Beschwerdeführer habe mit seinem Fahrzeug das gegenständliche Überholmanöver durchgeführt. Aber auch mit der Berufung darauf, daß nach den Angaben des Meldungslegers zur Tatzeit ein reges Verkehrsaufkommen herrschte, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Muß doch den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Polizei und Gendarmerie zugebilligt werden, die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1978, Zl. 799/77, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird, und die dort zitierte weitere Judikatur.)
Unverständlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Unterlassung der Feststellung des Standortes des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren rügt. Hat doch die belangte Behörde diesbezüglich das Ermittlungsverfahren ergänzen lassen und ist aus der vom Meldungsleger vorgelegten Skizze dessen Standort am linken Fahrbahnrand (in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) vor der Einmündung des bereits oben genannten Zufahrtsweges ausdrücklich eingezeichnet. Von diesem Standort aus, der Beschwerdeführer fuhr in der Höhe des Zufahrtsweges noch neben der zu überholenden Zugmaschine mit Anhänger und konnte sich erst im Einlauf der Kurve wieder auf die rechte Fahrbahnseite einordnen, konnte der Meldungsleger einwandfrei, wie dies auch das den Verwaltungsakten beiliegende Lichtbild zeigt, den zufolge der Unübersichtlichkeit der folgenden Kurve rechtswidrigen Überholvorgang des Beschwerdeführers beobachten. Unrichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, aus dem Lichtbild ließe sich nicht entnehmen, wo es aufgenommen worden sei. Zeigt es doch klar, daß die Aufnahme etwas vor der am linken Fahrbahnrand befindlichen Leitschiene, wo der Meldungsleger stand, auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs - in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen - erfolgte. Vom Standort des Meldungslegers aus war also die Sicht noch weit mehr gegeben als für den an ihm im Zuge des Überholvorganges vorbeifahrenden Beschwerdeführer. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auch diesbezüglich der Angabe des Meldungslegers folgte, wonach der Überholvorgang knapp vor dem Einlauf der unübersichtlichen Kurve erfolgte und der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Sicht betreffend den Gegenverkehr hatte. Einer Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw. des überholten Fahrzeuges bedurfte es nicht, da wohl § 16 Abs. 1 lit. b StVO, nicht aber die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. b StVO darauf abstellt. Nach letzterem Tatbestand ist das Überholen u.a. vor und in unübersichtlichen Kurven ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß bei schnellem Überholen eines langsameren Fahrzeuges die Gefahr eines solchen Überholvorganges vermindert wird, doch ändert dies nichts an der Strafbarkeit eines derartigen vor oder in einer unübersichtlichen Kurve gesetzten Verhaltens. Es bedurfte daher zufolge der eindeutigen und unbedenklichen Angaben des Meldungslegers keines Ortsaugenscheines bzw. der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach. Zutreffend hat die belangte Behörde im übrigen auch darauf verwiesen, daß es für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. b StVO bedeutungslos ist, ob tatsächlich im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1974, Slg. Nr. 8626/A).Unverständlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Unterlassung der Feststellung des Standortes des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren rügt. Hat doch die belangte Behörde diesbezüglich das Ermittlungsverfahren ergänzen lassen und ist aus der vom Meldungsleger vorgelegten Skizze dessen Standort am linken Fahrbahnrand (in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen) vor der Einmündung des bereits oben genannten Zufahrtsweges ausdrücklich eingezeichnet. Von diesem Standort aus, der Beschwerdeführer fuhr in der Höhe des Zufahrtsweges noch neben der zu überholenden Zugmaschine mit Anhänger und konnte sich erst im Einlauf der Kurve wieder auf die rechte Fahrbahnseite einordnen, konnte der Meldungsleger einwandfrei, wie dies auch das den Verwaltungsakten beiliegende Lichtbild zeigt, den zufolge der Unübersichtlichkeit der folgenden Kurve rechtswidrigen Überholvorgang des Beschwerdeführers beobachten. Unrichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, aus dem Lichtbild ließe sich nicht entnehmen, wo es aufgenommen worden sei. Zeigt es doch klar, daß die Aufnahme etwas vor der am linken Fahrbahnrand befindlichen Leitschiene, wo der Meldungsleger stand, auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs - in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen - erfolgte. Vom Standort des Meldungslegers aus war also die Sicht noch weit mehr gegeben als für den an ihm im Zuge des Überholvorganges vorbeifahrenden Beschwerdeführer. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auch diesbezüglich der Angabe des Meldungslegers folgte, wonach der Überholvorgang knapp vor dem Einlauf der unübersichtlichen Kurve erfolgte und der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Sicht betreffend den Gegenverkehr hatte. Einer Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw. des überholten Fahrzeuges bedurfte es nicht, da wohl Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO, nicht aber die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO darauf abstellt. Nach letzterem Tatbestand ist das Überholen u.a. vor und in unübersichtlichen Kurven ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß bei schnellem Überholen eines langsameren Fahrzeuges die Gefahr eines solchen Überholvorganges vermindert wird, doch ändert dies nichts an der Strafbarkeit eines derartigen vor oder in einer unübersichtlichen Kurve gesetzten Verhaltens. Es bedurfte daher zufolge der eindeutigen und unbedenklichen Angaben des Meldungslegers keines Ortsaugenscheines bzw. der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach. Zutreffend hat die belangte Behörde im übrigen auch darauf verwiesen, daß es für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO bedeutungslos ist, ob tatsächlich im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1974, Slg. Nr. 8626/A).
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 27. Februar 1979