Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Selbst vage Hinweise in der Aufmachung auf einen diätetischen Zweck begründet bereits die Anmeldeverpflichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X01

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X01

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Für eine bloße Untersagung der Aufmachung oder der Bezeichnung besteht keine gesetzliche Grundlage; vielmehr umfaßt die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung, sodaß auch die Untersagung nur das Produkt in der jeweiligen Aufmachung erfaßt. Es kann daher das Produkt unter einen anderen (zulässigen) Aufmachung neu angemeldet werden, andererseits stellt die Verwendung einer nicht angemeldeten Aufmachung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz eins, LMG 1975 einen (strafbaren) Verstoß gegen die Anmeldepflicht dar (Hinweis E 13.3.1979, 1829/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X02

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X02

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Ein Produkt kann in Hinsicht auf seinen diätetischen Zweck auch für mehrere Verbrauchergruppen im Rahmen des Tatbildes des Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 hergestellt worden sein. Das Vorliegen eines diätetischen Lebensmittels wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, daß ein für eine bestimmte Personengruppe (zB Diabetiker) bestimmtes Produkt auch andere Zwecke, etwa die Bekämpfung des Übergewichtes, erfüllen kann. Ist ein Produkt auf die besonderen Ernährungsverhältnisse etwa von Diabetikern abgestellt, steht der Einstufung als diätetisches Lebensmittel nicht einmal entgegen, daß das Schwergewicht der Anpreisungen die Wirkungen des Produktes in anderer Hinsicht betrifft (Hinweis E 19.6.1979, 2479/78). Daher kann die Einstufung als diätetisches Lebensmittel auch nicht ausschließen, daß nach der Aufmachung das Produkt infolge seiner besonderen Beschaffenheit "auch für Diabetiker verwendbar" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X03

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X03

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2479/78 E 19. Juni 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ob ein Produkt ein diätetisches Lebensmittel ist, ergibt sich nach Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 aus dem Zweck der Herstellung, ohne daß es zunächst auf irgendeine Aufmachung ankäme. Die Anmeldepflicht des Paragraph 17, Absatz 2, LMG 1975 ist hingegen ausschließlich darauf abgestellt, ob Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, die die Eignung des Lebensmittels "im Sinn des Absatz eins, dartun. Dabei kommt es in Ansehung der Anmeldepflicht nur darauf an, daß der Eindruck eines diätetischen Lebensmittels erweckt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X04

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X04

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1829/78 E 13. März 1979 VwSlg 9796 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975) geforderten Eigenschaften, so ist mit Untersagung (nicht mit Zurückweisung) ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der angemeldeten Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 13.3.1979, 2327/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X05

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X05

Rechtssatz für 2603/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2603/78

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1120/65 E 17. Februar 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Keine separate Zuerkennung von Portoaufwand.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002603.X06

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002603_19791009X06