Liegen der Behörde zwei voneinander unabhängige, wenn auch in einem Anbringen abgegebene Anmeldungen zur Prüfung nach den § 17 Abs 4 und § 18 Abs 2 LMG 1975 vor, so hat diese die Entscheidungsvoraussetzungen beider Anträge zu prüfen und hierüber zu befinden.Liegen der Behörde zwei voneinander unabhängige, wenn auch in einem Anbringen abgegebene Anmeldungen zur Prüfung nach den Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 vor, so hat diese die Entscheidungsvoraussetzungen beider Anträge zu prüfen und hierüber zu befinden.