Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1919/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1919/78

Entscheidungsdatum

04.09.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/01/31 0528/78 4

Stammrechtssatz

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Hinweis E 28.10.1976, 195/76, und E 5.12.1978, 1986/78).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001919.X01

Im RIS seit

04.09.1979

Dokumentnummer

JWR_1978001919_19790904X01