Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den § 5 und § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz BGBl 314/1974 ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des § 2 dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.Zur Verwirklichung des Tatbildes nach den Paragraph 5 und Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz Bundesgesetzblatt 314 aus 1974, ist es erforderlich, daß eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, bei Ausübung ihrer Tätigkeit, worunter nur die gewerbsmäßige Unzucht also auch das bloße sich Anbieten zu einem Geschlechtsverkehr in der Absicht, sich hieraus eine Einkommensquelle zu verschaffen, verstanden werden kann, den Ausweis im Sinne des Paragraph 2, dieser Verordnung entweder nicht bei sich führt oder, obwohl sie ihn bei sich führt, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und (oder) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt.