Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1156/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1156/78

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/55 E 10. April 1959 VwSlg 4935 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht in der Person der Bewerber gelegenen Gründen nur die Erteilung einer an den Lokalbedarf gebundenen Konzession in Frage kommt, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben, steht der Behörde zwischen den mehreren Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Die Abweisung des Konzessionsansuchens des übergangenen Bewerbers mangels Lokalbedarfes ist unzulässig. Bei Ausübung des Wahlrechtes dürfen auch soziale Momente berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001156.X01

Im RIS seit

10.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001156_19801121X01

Rechtssatz für 1156/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1156/78

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt kein Widerspruch zum Gesetzessinn vor, wenn die Behörde bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um die Taxikonzession dem Pächter einer Taxikonzession, der eine Praxis als TaxiLENKER nicht nachzuweisen vermag, gegenüber dem Pächter, der einen solchen Nachweis erbringt, und gegenüber dem nichtselbständig tätigen Taxilenker die schlechtere Stellung gibt. (Hinweis auf E vom 14.9.1977, 0030/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001156.X02

Im RIS seit

10.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001156_19801121X02

Rechtssatz für 1156/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1156/78

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Handhabung des Ermessens ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Reihung der Bewerber nach bestimmten Gesichtspunkten vorzunehmen, soweit diese Regelung nicht dem Sinn des Gesetzes widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001156.X03

Im RIS seit

10.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001156_19801121X03

Rechtssatz für 1156/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1156/78

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001156.X04

Im RIS seit

10.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001156_19801121X04