Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
1156/78
Es liegt kein Widerspruch zum Gesetzessinn vor, wenn die Behörde bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um die Taxikonzession dem Pächter einer Taxikonzession, der eine Praxis als TaxiLENKER nicht nachzuweisen vermag, gegenüber dem Pächter, der einen solchen Nachweis erbringt, und gegenüber dem nichtselbständig tätigen Taxilenker die schlechtere Stellung gibt. (Hinweis auf E vom 14.9.1977, 0030/77)