Mit dem im verwaltungsstrafrechtlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 1977, Zl. 9.01-9637/2-1977, war der Beschwerdeführer der Übertretung nach dem § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), schuldig erkannt und hiefür auf Grund des § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (sieben Tage Ersatzarreststrafe) bestraft worden, weil er am 15. Mai 1976 gegenMit dem im verwaltungsstrafrechtlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 1977, Zl. 9.01-9637/2-1977, war der Beschwerdeführer der Übertretung nach dem Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), schuldig erkannt und hiefür auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (sieben Tage Ersatzarreststrafe) bestraft worden, weil er am 15. Mai 1976 gegen
1.25 Uhr in Salzburg, Churfürststraße, den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert 1,08 %o) gelenkt hatte. Am 23. Juli 1977 erstatteten Beamte der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Salzburg bei dieser Behörde gegen den von ihnen zur genannten Zeit anlässlich einer Fahrzeugkontrolle auf dem Mozartplatz in Salzburg angehaltenen Beschwerdeführer Anzeige, weil er den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Motorfahrrad nicht habe vorweisen können und beim Absteigen von dem Kraftfahrzeug erheblich geschwankt sowie aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen habe. Der an Ort und Stelle durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur zwei halbe Bier sowie ein Viertel Liter Wein getrunken und den Zulassungsschein zu Hause vergessen zu haben. Der Beschwerdeführer sei dem Dienst habenden Amtsarzt Dr. F vorgeführt worden. Nach dessen Gutachten sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (22. Juli 1977, 0,50 Uhr) im Sinne des § 5 StVO merkbar alkoholisiert und in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt gewesen. Eine Blutabnahme habe der Beschwerdeführer auch nach Rechtsbelehrung verweigert. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juli 1977 in der Zeit von 0,20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, als Lenker des dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades a) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt,1.25 Uhr in Salzburg, Churfürststraße, den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert 1,08 %o) gelenkt hatte. Am 23. Juli 1977 erstatteten Beamte der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Salzburg bei dieser Behörde gegen den von ihnen zur genannten Zeit anlässlich einer Fahrzeugkontrolle auf dem Mozartplatz in Salzburg angehaltenen Beschwerdeführer Anzeige, weil er den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Motorfahrrad nicht habe vorweisen können und beim Absteigen von dem Kraftfahrzeug erheblich geschwankt sowie aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen habe. Der an Ort und Stelle durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur zwei halbe Bier sowie ein Viertel Liter Wein getrunken und den Zulassungsschein zu Hause vergessen zu haben. Der Beschwerdeführer sei dem Dienst habenden Amtsarzt Dr. F vorgeführt worden. Nach dessen Gutachten sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (22. Juli 1977, 0,50 Uhr) im Sinne des Paragraph 5, StVO merkbar alkoholisiert und in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt gewesen. Eine Blutabnahme habe der Beschwerdeführer auch nach Rechtsbelehrung verweigert. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juli 1977 in der Zeit von 0,20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, als Lenker des dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades a) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt,
b) den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen begangen, und zwar zu a) nach § 5 Abs. 1 StVO und zu b) nach § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG). Über den Beschwerdeführer wurden zu a) nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO und zub) den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen begangen, und zwar zu a) nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und zu b) nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267 (KFG). Über den Beschwerdeführer wurden zu a) nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und zu
b) nach § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von zu a)b) nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen in der Höhe von zu a)
S 10.000,-- (10 Tage Ersatzarreststrafe) und zu b) S 100,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 23. Juli 1977, die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet worden sei, auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 1977 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen worden, da dieser einem Ladungsbescheid trotz Androhung der Kontumazfolgen unentschuldigt keine Folge geleistet habe. (Dieses Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1977 zugestellt worden. Die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1977 war am 27. Oktober 1977 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eingelangt und ließ den Schuldspruch sowie die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG unbekämpft. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dessen Berufung am 31. Oktober 1977 näher aus. Der diesbezügliche Schriftsatz langte noch am 31. Oktober 1977 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein.) Am 11. Oktober 1977 war von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein Verfahren zur Entziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Lenkerberechtigung eingeleitet worden. Nachdem dem Beschwerdeführer der Stand des geschilderten Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden war, erklärte er in seiner Stellungnahme vom 21. November 1977, ihm sei nicht genau bekannt, welche Vorwürfe ihm in dem nunmehr gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemacht und welche Umstände angeblich seine Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigen würden. Aus der Tatsache, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung jedoch zur selben Aktenzahl wie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung vom 22. Juli 1977 laufe, nehme er an, dass offensichtlich daran gedacht sei, den § 66 Abs. 2 lit. e KFG anzuwenden und behauptet werde, der Beschwerdeführer hätte zumindest zweimal ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies sei aber nicht richtig. In der Folge stellt der Beschwerdeführer die zitierte Verwaltungsvorstrafe als problematisch dar und behauptete, er sei am 22. Juli 1977 nicht alkoholisiert oder jedenfalls nicht in einem solchen Umfang alkoholisiert gewesen, der das Lenken eines Fahrzeuges ausschließe. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 sei ohne seine Anhörung erlassen worden, weil ihm der Ladungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugekommen sei. Der Beschwerdeführer könne zu möglicherweise im Raum stehenden anderen Vorwürfen nicht Stellung nehmen.S 10.000,-- (10 Tage Ersatzarreststrafe) und zu b) S 100,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 23. Juli 1977, die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet worden sei, auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 1977 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen worden, da dieser einem Ladungsbescheid trotz Androhung der Kontumazfolgen unentschuldigt keine Folge geleistet habe. (Dieses Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1977 zugestellt worden. Die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 1977 war am 27. Oktober 1977 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eingelangt und ließ den Schuldspruch sowie die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG unbekämpft. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dessen Berufung am 31. Oktober 1977 näher aus. Der diesbezügliche Schriftsatz langte noch am 31. Oktober 1977 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein.) Am 11. Oktober 1977 war von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein Verfahren zur Entziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Lenkerberechtigung eingeleitet worden. Nachdem dem Beschwerdeführer der Stand des geschilderten Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden war, erklärte er in seiner Stellungnahme vom 21. November 1977, ihm sei nicht genau bekannt, welche Vorwürfe ihm in dem nunmehr gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemacht und welche Umstände angeblich seine Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigen würden. Aus der Tatsache, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung jedoch zur selben Aktenzahl wie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung vom 22. Juli 1977 laufe, nehme er an, dass offensichtlich daran gedacht sei, den Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG anzuwenden und behauptet werde, der Beschwerdeführer hätte zumindest zweimal ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies sei aber nicht richtig. In der Folge stellt der Beschwerdeführer die zitierte Verwaltungsvorstrafe als problematisch dar und behauptete, er sei am 22. Juli 1977 nicht alkoholisiert oder jedenfalls nicht in einem solchen Umfang alkoholisiert gewesen, der das Lenken eines Fahrzeuges ausschließe. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 sei ohne seine Anhörung erlassen worden, weil ihm der Ladungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugekommen sei. Der Beschwerdeführer könne zu möglicherweise im Raum stehenden anderen Vorwürfen nicht Stellung nehmen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 23. November 1977 wurde dem Beschwerdeführer die ihm von derselben Behörde am 24. Juni 1969 unter der Nr. 1826/69 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 und 2 KFG auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung führte die Bundespolizeidirektion Salzburg im wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1977 um 0.20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, das dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmte Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen der Übertretung nach § 5 StVO sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1976 bestraft worden.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 23. November 1977 wurde dem Beschwerdeführer die ihm von derselben Behörde am 24. Juni 1969 unter der Nr. 1826/69 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 KFG auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung führte die Bundespolizeidirektion Salzburg im wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1977 um 0.20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, das dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmte Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen der Übertretung nach Paragraph 5, StVO sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1976 bestraft worden.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 1977 zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 23. November 1977 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10. Jänner 1978 Berufung. Er fechte den Bescheid sowohl hinsichtlich des Entzuges der Lenkerberechtigung als auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an. Gegenstand der umfangreichen Berufungsausführungen sind behauptete Verfahrensmängel, unzureichende bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 14. März 1978 dieser Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 und 2 KFG in Verbindung mit § 66 KFG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Als Begründung verwies der Landeshauptmann von Salzburg zunächst detailliert auf die bereits erwähnte Verwaltungsvorstrafe wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) StVO und auf das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977. Der dagegen eingebrachten Berufung sei mit dem "ha." Berufungserkenntnis vom 13. (richtig 14.) März 1977 (richtig 1978), Zl. 9.01 - 1750/2 - 1978, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei auch ein amtsärztliches Gutachten des Landessanitätsdirektors eingeholt worden, welches eindeutig ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Mopeds zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Wie sich aus § 66 Abs. 2 lit. e KFG ergebe, stelle das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber einen zwingenden Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung dar. Laut Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei als wiederholtes Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand das bloß zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand anzusehen. Nach Ansicht des Landeshauptmannes von Salzburg sei sohin die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Behörde erster Instanz durchaus zu Recht erfolgt, zumal § 66 Abs. 2 lit. e KFG ausdrücklich auf das Lenken von "Kraftfahrzeugen" abstelle und auch Motorfahrräder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes anzusehen seien. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Mai 1976 auf eine angebliche Notstandssituation berufe, so sei dieser Einwand schon deshalb nicht zielführend, weil er durch die tatsächlich erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren eindeutig widerlegt werde. Bezüglich der Entzugsdauer sei festzustellen, dass die von der Behörde erster Instanz verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers (- die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung sei für einen Entzugszeitraum von drei Monaten bis 18 Monaten vorgesehen -) ohnehin relativ niedrig bemessen sei, sodass keine Veranlassung zu einer Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz festgelegten Entzugsdauer gegeben sei. Im übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine aus öffentlichen Rücksichten erfolgte Verwaltungsmaßnahme handle, welche keinen Aufschub dulde. Es sei daher der Behörde erster Instanz durchaus beizupflichten, dass sie im Entzugsbescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 hinsichtlich einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt habe.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 14. März 1978 dieser Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 KFG in Verbindung mit Paragraph 66, KFG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Als Begründung verwies der Landeshauptmann von Salzburg zunächst detailliert auf die bereits erwähnte Verwaltungsvorstrafe wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) StVO und auf das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977. Der dagegen eingebrachten Berufung sei mit dem "ha." Berufungserkenntnis vom 13. (richtig 14.) März 1977 (richtig 1978), Zl. 9.01 - 1750/2 - 1978, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei auch ein amtsärztliches Gutachten des Landessanitätsdirektors eingeholt worden, welches eindeutig ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Mopeds zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Wie sich aus Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG ergebe, stelle das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber einen zwingenden Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung dar. Laut Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei als wiederholtes Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand das bloß zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand anzusehen. Nach Ansicht des Landeshauptmannes von Salzburg sei sohin die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Behörde erster Instanz durchaus zu Recht erfolgt, zumal Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG ausdrücklich auf das Lenken von "Kraftfahrzeugen" abstelle und auch Motorfahrräder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes anzusehen seien. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalles vom 15. Mai 1976 auf eine angebliche Notstandssituation berufe, so sei dieser Einwand schon deshalb nicht zielführend, weil er durch die tatsächlich erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren eindeutig widerlegt werde. Bezüglich der Entzugsdauer sei festzustellen, dass die von der Behörde erster Instanz verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers (- die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung sei für einen Entzugszeitraum von drei Monaten bis 18 Monaten vorgesehen -) ohnehin relativ niedrig bemessen sei, sodass keine Veranlassung zu einer Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz festgelegten Entzugsdauer gegeben sei. Im übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine aus öffentlichen Rücksichten erfolgte Verwaltungsmaßnahme handle, welche keinen Aufschub dulde. Es sei daher der Behörde erster Instanz durchaus beizupflichten, dass sie im Entzugsbescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 hinsichtlich einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt habe.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. März 1978 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten samt den wesentlichen Verwaltungsvorstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einsichtnahme in die zu dem hg. Verfahren Zlen. 1086/78, 130/79, in dem die - den gegenständlichen Vorfall vom 22. Juli 1977 betreffenden - Verwaltungsstrafakten vorgelegt worden waren, erwogen:
In dem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 durchgeführten Berufungsverfahren hatte Dr. Z von der Landessanitätsdirektion Salzburg auf Grund des vom Amtsarzt Dr. F aufgenommenen Befundes am 20. Dezember 1977 ein Gutachten erstattet, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung am 22. Juli um 0.20 Uhr beim Lenken des genannten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Nur in diesem Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer auf Ersuchen der Salzburger Landesregierung von der Bundespolizeidirektion Salzburg (Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren vom 27. Jänner 1978!) Parteiengehör gewährt worden. Danach war mit in einem Papier ausgefertigten Bescheiden vom 14. März 1978 das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO von der Salzburger Landesregierung und trotz der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsausführung vom 31. Oktober 1977, dass der Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unbekämpft gelassen werde, hinsichtlich der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG vom Landeshauptmann von Salzburg bestätigt worden. Diese Bescheide waren dem Beschwerdeführer am 30. März 1978 zugestellt worden.In dem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Oktober 1977 durchgeführten Berufungsverfahren hatte Dr. Z von der Landessanitätsdirektion Salzburg auf Grund des vom Amtsarzt Dr. F aufgenommenen Befundes am 20. Dezember 1977 ein Gutachten erstattet, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung am 22. Juli um 0.20 Uhr beim Lenken des genannten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Nur in diesem Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer auf Ersuchen der Salzburger Landesregierung von der Bundespolizeidirektion Salzburg (Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren vom 27. Jänner 1978!) Parteiengehör gewährt worden. Danach war mit in einem Papier ausgefertigten Bescheiden vom 14. März 1978 das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO von der Salzburger Landesregierung und trotz der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsausführung vom 31. Oktober 1977, dass der Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unbekämpft gelassen werde, hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG vom Landeshauptmann von Salzburg bestätigt worden. Diese Bescheide waren dem Beschwerdeführer am 30. März 1978 zugestellt worden.
In dem Verfahren über die Entziehung seiner Lenkerberechtigung war dem Beschwerdeführer hingegen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten Dris. Z gegeben worden. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde, obgleich ihr aus dem Verwaltungsstrafverfahren die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 1978 offenbar bekannt war, in dem nunmehr angefochtenen Bescheid damit überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern so verhalten, als ob der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten überhaupt keine Stellungnahme abgegeben hätte. Hierin liegt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Begründungsmangel dieses Bescheides.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass das Parteiengehör von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden muss und dass es nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1958, Zl. 2091/55, Slg. Nr. 4557/A, und vom 18. Jänner 1971, Zl. 1180/70, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Es darf nicht übersehen werden, dass in dem Administrativverfahren wegen der Entziehung einer Lenkerberechtigung einerseits und in dem gleichzeitig laufenden Verwaltungsstrafverfahren andererseits die Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 die Gestaltung des Vorganges in einer Weise erfordert, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass das Parteiengehör von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden muss und dass es nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 1958, Zl. 2091/55, Slg. Nr. 4557/A, und vom 18. Jänner 1971, Zl. 1180/70, worauf unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird.) Es darf nicht übersehen werden, dass in dem Administrativverfahren wegen der Entziehung einer Lenkerberechtigung einerseits und in dem gleichzeitig laufenden Verwaltungsstrafverfahren andererseits die Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 die Gestaltung des Vorganges in einer Weise erfordert, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch den oben aufgezeigten Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 ohne Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde aufzuheben war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch den oben aufgezeigten Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 ohne Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann.
Wien, am 7. September 1979