Nach § 100 Abs 1 StVO ist für die Zulässigkeit der Verhängung einer Primärreststrafe bei wiederholter Übertretung des § 99 StVO nicht gefordert, dass der seinerzeitigen Bestrafung nach § 99 StVO ein Vorfall zu Grunde lag, der mit einem Verkehrsunfall iZ stand. Auch ergibt sich aus § 100 Abs 1 StVO nicht, dass bei wiederholter Übertretung nur die Mindeststrafe von einer Woche Arrest verhängt werden dürfte.Nach Paragraph 100, Absatz eins, StVO ist für die Zulässigkeit der Verhängung einer Primärreststrafe bei wiederholter Übertretung des Paragraph 99, StVO nicht gefordert, dass der seinerzeitigen Bestrafung nach Paragraph 99, StVO ein Vorfall zu Grunde lag, der mit einem Verkehrsunfall iZ stand. Auch ergibt sich aus Paragraph 100, Absatz eins, StVO nicht, dass bei wiederholter Übertretung nur die Mindeststrafe von einer Woche Arrest verhängt werden dürfte.