Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0781/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0781/78

Entscheidungsdatum

18.09.1978

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
PolStG Slbg 1975 §2 Abs1;
VwRallg;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1192/47 E 25. Oktober 1948 VwSlg 543 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Bestätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dgl Gegenständen oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenslosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes (Hinweis E BGH 29.1.1935 A 613/34 VwSlg 241 A/1935).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000781.X01

Im RIS seit

02.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000781_19780918X01

Rechtssatz für 0781/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0781/78

Entscheidungsdatum

18.09.1978

Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall3 Lärmerregung;
PolStG Slbg 1975 §2 Abs1;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0444/72 E 25. September 1973 VwSlg 8469 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "störendem Lärm" sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall EGVG 1950 ist aber nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muß noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, daß nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Der Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß, dh es muß jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000781.X02

Im RIS seit

02.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000781_19780918X02