Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0687/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0687/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000687.X01

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978000687_19780620X01

Rechtssatz für 0687/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0687/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1252/67 E 2. April 1968 VwSlg 7331 A/1968 RS 1 (hier: Tödlicher Unfall unter Alkoholbeeinträchtigung in Österreich sowie 2 Alkoholdelikte im Ausland)

Stammrechtssatz

Eine Neigung zu Gesetzesverletzung a d Gebiet d Straßenverkehrs kann aus diesbezüglichen Vorstrafen geschlossen werden und stellt zweifellos eine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, ein weiterer Aufenthalt würde öffentliche Interessen zuwiderlaufen (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000687.X02

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978000687_19780620X02

Rechtssatz für 0687/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0687/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1710/66 E 26. Februar 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Beschuldigte die Verhängung von Strafen hingenommen hat und sie aus welchen Gründen immer in Rechtskraft erwachsen sind, kann er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß diese Vorstrafen im konkreten Fall bei der Strafbemessung als erschwerende Umstände gewertet wurden. (Hinweis auf E vom 22. Juni 1962, Zl. 1311/60).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000687.X03

Im RIS seit

22.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978000687_19780620X03