Der Beschwerdeführer, ein türkischer Gastarbeiter, hält sich seit dem Jahre 1971 mit Unterbrechungen in Österreich auf. Im Zuge einer Amtshandlung wegen Verdachtes des Schmuggels von und des Handels mit Suchtgiften, in deren Rahmen zirka 1000 g Heroin im Wert von rund 2 Millionen Schilling in einem Reservereifen eines Pkws versteckt gefunden worden sind, wurde am 19. Dezember 1977 eine Anzahl von türkischen Staatsangehörigen, die teils als Arbeitssuchende, teils als Touristen nach Österreich eingereist sind, darunter auch der Beschwerdeführer, festgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde in einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. Jänner 1978 zur Last gelegt, dem Rädelsführer B. bei der Organisation und dem geplanten Weiterverkauf von Suchtgiften durch verschiedene Dienste Hilfe geleistet zu haben, insbesondere soll der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinen Pkw für verschiedene Fahrten zur Verfügung gestellt haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Springmesser, eine gemäß § 11 Abs. 1 Z. 6 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), verbotene Waffe, sichergestellt, die der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben von einem unbekannten Spanier erhalten haben will. Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach §§ 6 und 8 Suchtgiftgesetz vom Landesgericht Salzburg (GZ 27 Vr 3362/77) gemäß § 109 StPO eingestellt und der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Salzburg (GZ 18 U 185/78) am 26. Jänner 1978 von der Anklage des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG gemäß § 259 Abs. 4 StPO freigesprochen worden war, wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tage aus der Gerichtshaft entlassen und dem Polizeigefangenenhaus Salzburg überstellt. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1978 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 1954, BGBl. Nr. 75 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) verhängt. Am 30. Jänner 1978 wurde die Schubhaft aufgehoben und der Beschwerdeführer aus dem Polizeigewahrsam entlassen.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Gastarbeiter, hält sich seit dem Jahre 1971 mit Unterbrechungen in Österreich auf. Im Zuge einer Amtshandlung wegen Verdachtes des Schmuggels von und des Handels mit Suchtgiften, in deren Rahmen zirka 1000 g Heroin im Wert von rund 2 Millionen Schilling in einem Reservereifen eines Pkws versteckt gefunden worden sind, wurde am 19. Dezember 1977 eine Anzahl von türkischen Staatsangehörigen, die teils als Arbeitssuchende, teils als Touristen nach Österreich eingereist sind, darunter auch der Beschwerdeführer, festgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde in einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 10. Jänner 1978 zur Last gelegt, dem Rädelsführer B. bei der Organisation und dem geplanten Weiterverkauf von Suchtgiften durch verschiedene Dienste Hilfe geleistet zu haben, insbesondere soll der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinen Pkw für verschiedene Fahrten zur Verfügung gestellt haben. Bei einer Hausdurchsuchung wurde in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Springmesser, eine gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), verbotene Waffe, sichergestellt, die der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben von einem unbekannten Spanier erhalten haben will. Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach Paragraphen 6 und 8 Suchtgiftgesetz vom Landesgericht Salzburg (GZ 27 römisch fünf r 3362/77) gemäß Paragraph 109, StPO eingestellt und der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Salzburg (GZ 18 U 185/78) am 26. Jänner 1978 von der Anklage des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG gemäß Paragraph 259, Absatz 4, StPO freigesprochen worden war, wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tage aus der Gerichtshaft entlassen und dem Polizeigefangenenhaus Salzburg überstellt. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1978 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 75 (FrPG), die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) verhängt. Am 30. Jänner 1978 wurde die Schubhaft aufgehoben und der Beschwerdeführer aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 29. November 1977 mit Gültigkeit bis 20. Jänner 1979 erteilte Sichtvermerk zur mehrmaligen Wiedereinreise gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 lit. d des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422 (PaßG), mit sofortiger Wirksamkeit mit der Begründung für ungültig erklärt, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Aushebung eines Heroinringes in U-Haft genommen worden. Obwohl das Verfahren gegen ihn gemäß § 109 StPO eingestellt worden sei, hätten doch nicht alle Zweifel völlig beseitigt werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Zeit von 1973 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides insgesamt wegen sieben Übertretungen nach der StVO und dem KFG bestraft worden, darunter zweimal wegen Fahrerflucht (§ 4 Abs. 5 StVO). Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 29. November 1977 mit Gültigkeit bis 20. Jänner 1979 erteilte Sichtvermerk zur mehrmaligen Wiedereinreise gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera d, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (PaßG), mit sofortiger Wirksamkeit mit der Begründung für ungültig erklärt, der Beschwerdeführer sei im Zuge der Aushebung eines Heroinringes in U-Haft genommen worden. Obwohl das Verfahren gegen ihn gemäß Paragraph 109, StPO eingestellt worden sei, hätten doch nicht alle Zweifel völlig beseitigt werden können. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Zeit von 1973 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides insgesamt wegen sieben Übertretungen nach der StVO und dem KFG bestraft worden, darunter zweimal wegen Fahrerflucht (Paragraph 4, Absatz 5, StVO). Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe "von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht". Sie müsse bei Auslegung der im § 25 Abs. 2 lit. d PaßG angeführten Begriffe "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" auf objektive Maßstäbe Bedacht nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet hätten. Nur ein vom Beschwerdeführer zu verantwortender und von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellter Bruch der österreichischen Rechtsordnung könne Voraussetzung für eine tragfähige derartige Ermessensentscheidung sein. Habe die Staatsanwaltschaft und das Gericht keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers gefunden, müsse auch die belangte Behörde die rechtskräftige Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Voruntersuchung akzeptieren oder konkret überprüfbare Tatsachen zur Begründung seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in Österreich anführen. Die von der belangten Behörde weiter angeführten und vom Beschwerdeführer seit dem Jahre 1973 begangenen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz seien zum größten Teil geringfügige Verwaltungsübertretungen und seien auch bisher kein Anlaß gewesen, den Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in Österreich einzustufen. Die Bezugnahme auf diese Verwaltungsübertretungen solle "der rechtswidrigen Ermessensentscheidung den Schein der Gesetzmäßigkeit verleihen".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe "von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht". Sie müsse bei Auslegung der im Paragraph 25, Absatz 2, Litera d, PaßG angeführten Begriffe "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" auf objektive Maßstäbe Bedacht nehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet hätten. Nur ein vom Beschwerdeführer zu verantwortender und von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellter Bruch der österreichischen Rechtsordnung könne Voraussetzung für eine tragfähige derartige Ermessensentscheidung sein. Habe die Staatsanwaltschaft und das Gericht keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers gefunden, müsse auch die belangte Behörde die rechtskräftige Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Voruntersuchung akzeptieren oder konkret überprüfbare Tatsachen zur Begründung seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in Österreich anführen. Die von der belangten Behörde weiter angeführten und vom Beschwerdeführer seit dem Jahre 1973 begangenen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz seien zum größten Teil geringfügige Verwaltungsübertretungen und seien auch bisher kein Anlaß gewesen, den Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in Österreich einzustufen. Die Bezugnahme auf diese Verwaltungsübertretungen solle "der rechtswidrigen Ermessensentscheidung den Schein der Gesetzmäßigkeit verleihen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 PaßG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden. Nach der im Beschwerdefall von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 lit. d PaßG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PaßG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden. Nach der im Beschwerdefall von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera d, PaßG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkwerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wie sich aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 27 Abs. 1Wie sich aus dem unmißverständlichen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins
PaßG ("... ist von der Behörde für ungültig zu erklären") ergibt,
ist der Behörde - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsanschauung - in den Fällen, in denen nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Sichtvermerkes rechtfertigen würden, kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr ist die belangte Behörde gezwungen, im Falle des Vorliegens von Versagungsgründen einen bereits erteilten Sichtvermerk für ungültig zu erklären.
Die Ähnlichkeit des Wortlautes der Regelungen des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG und des § 3 Abs. 1 FrPG läßt es ebenso wie der diesen Bestimmungen zugrunde liegende gemeinsame rechtspolitische Grundgedanke zu (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1976, Zl. 1370/75, und vom 6. September 1977, Zl. 73/77), im Rahmen der Auslegung beider Rechtsvorschriften (im ersten Fall ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, im zweiten von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder Sicherheit oder dem Zuwiderlaufen gegen andere öffentliche Interessen die Rede) zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen zu gelangen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1977, Zlen. 245, 246/77, vom 6. September 1977, Zl. 73/77, und vom 24. Jänner 1978, Zlen. 2277, 2278/77).Die Ähnlichkeit des Wortlautes der Regelungen des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG und des Paragraph 3, Absatz eins, FrPG läßt es ebenso wie der diesen Bestimmungen zugrunde liegende gemeinsame rechtspolitische Grundgedanke zu (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1976, Zl. 1370/75, und vom 6. September 1977, Zl. 73/77), im Rahmen der Auslegung beider Rechtsvorschriften (im ersten Fall ist von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, im zweiten von einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder Sicherheit oder dem Zuwiderlaufen gegen andere öffentliche Interessen die Rede) zu gleichen oder ähnlichen Ergebnissen zu gelangen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1977, Zlen. 245, 246/77, vom 6. September 1977, Zl. 73/77, und vom 24. Jänner 1978, Zlen. 2277, 2278/77).
Unter "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 3 Abs. 1 FrPG ausgeführt hat (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1968, Zl. 1274/67, vom 26. November 1968, Zlen. 821, 822/68, und vom 13. März 1973, Zl. 1426/72), die Sicherung und Vollziehung von Vorschriften zu verstehen, die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr unter anderem für das Leben und die Sicherheit dienen. Bei der Auslegung dieses Begriffes muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, wie sie sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1975, Zlen. 709, 710/75, und vom 17. Mai 1976, Zl. 1050/76). Der Handel mit Suchtgiften stellt in Anbetracht des um sich greifenden Mißbrauches von Suchtgiften, wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1973, Zlen. 1139, 1140/73, ausgeführt hat, jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, wobei die Gefahr einer Wiederholung gerade in der Natur dieses Deliktes liegt.Unter "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu Paragraph 3, Absatz eins, FrPG ausgeführt hat (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1968, Zl. 1274/67, vom 26. November 1968, Zlen. 821, 822/68, und vom 13. März 1973, Zl. 1426/72), die Sicherung und Vollziehung von Vorschriften zu verstehen, die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr unter anderem für das Leben und die Sicherheit dienen. Bei der Auslegung dieses Begriffes muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, wie sie sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1975, Zlen. 709, 710/75, und vom 17. Mai 1976, Zl. 1050/76). Der Handel mit Suchtgiften stellt in Anbetracht des um sich greifenden Mißbrauches von Suchtgiften, wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1973, Zlen. 1139, 1140/73, ausgeführt hat, jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, wobei die Gefahr einer Wiederholung gerade in der Natur dieses Deliktes liegt.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vorerst damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Aushebung eines Heroinringes (also eines Suchtgiftringes) in Untersuchungshaft genommen worden sei, trotz der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens nach § 109 StPO hätten nicht alle Zweifel vollkommen beseitigt werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 2. April 1974, Zl. 739/73, ausgeführt hat, ist durch die gemäß § 109 StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens nur erwiesen, daß dem Beschuldigten ein strafbarer Tatbestand nicht habe nachgewiesen werden können; daß er nichts mit dieser Angelegenheit zu tun habe, ist damit nicht gesagt. Nun ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg, daß der Beschwerdeführer nicht nur mit denjenigen Personen, die des Suchtgiftschmuggels geständig sind, bekannt gewesen ist und in ihren Kreisen verkehrt hat, sondern daß er ihnen auch verschiedene Dienste geleistet hat; so habe der Beschwerdeführer z.B. einen der Hauptbeschuldigten, der ein Paket, in dem sich Heroin befunden haben soll, transportieren sollte, in seinem Magen mitgenommen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer seinen Wagen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer gab zu, mit den Hauptbeschuldigten dieses Rauschgiftringes bekannt gewesen zu sein und ihnen auch seinen Wagen zur Verfügung gestellt zu haben, er habe nur nicht gewußt, daß Suchtgift hätte transportiert werden sollen. Die belangte Behörde durfte daher auf Grund dieses Sachverhaltes mit Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer zumindest von der Tätigkeit der im übrigen geständigen Haupttäter (Handel mit Suchtgiften) gewußt hat. Diese Annahme allein und der Umstand, daß der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der strafbaren Tätigkeit (Suchtgifthandel) jener Personen mit ihnen weiteren Kontakt gepflogen hat, rechtfertigt jedoch schon die Versagung eines Sichtvermerkes und damit auch die Aufhebung eines bereits erteilten Sichtvermerkes.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vorerst damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Aushebung eines Heroinringes (also eines Suchtgiftringes) in Untersuchungshaft genommen worden sei, trotz der Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens nach Paragraph 109, StPO hätten nicht alle Zweifel vollkommen beseitigt werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 2. April 1974, Zl. 739/73, ausgeführt hat, ist durch die gemäß Paragraph 109, StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens nur erwiesen, daß dem Beschuldigten ein strafbarer Tatbestand nicht habe nachgewiesen werden können; daß er nichts mit dieser Angelegenheit zu tun habe, ist damit nicht gesagt. Nun ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg, daß der Beschwerdeführer nicht nur mit denjenigen Personen, die des Suchtgiftschmuggels geständig sind, bekannt gewesen ist und in ihren Kreisen verkehrt hat, sondern daß er ihnen auch verschiedene Dienste geleistet hat; so habe der Beschwerdeführer z.B. einen der Hauptbeschuldigten, der ein Paket, in dem sich Heroin befunden haben soll, transportieren sollte, in seinem Magen mitgenommen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer seinen Wagen zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer gab zu, mit den Hauptbeschuldigten dieses Rauschgiftringes bekannt gewesen zu sein und ihnen auch seinen Wagen zur Verfügung gestellt zu haben, er habe nur nicht gewußt, daß Suchtgift hätte transportiert werden sollen. Die belangte Behörde durfte daher auf Grund dieses Sachverhaltes mit Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer zumindest von der Tätigkeit der im übrigen geständigen Haupttäter (Handel mit Suchtgiften) gewußt hat. Diese Annahme allein und der Umstand, daß der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der strafbaren Tätigkeit (Suchtgifthandel) jener Personen mit ihnen weiteren Kontakt gepflogen hat, rechtfertigt jedoch schon die Versagung eines Sichtvermerkes und damit auch die Aufhebung eines bereits erteilten Sichtvermerkes.
Weiters begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid noch damit, der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1973 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides siebenmal wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz bestraft worden, darunter zweimal wegen Fahrerflucht (§ 4 Abs. 5 StVO). Diese Feststellung des angefochtenen Bescheides wird durch die Aktenlage gedeckt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Neigung zu Gesetzesverletzungen insbesondere auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - auf eine solche Neigung kann aus den vorliegenden Vorstrafen geschlossen werden - eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1968, Zl. 1252/67, Slg. N.F. Nr. 7331/A, vom 12. März 1974, Zl. 531/73, und vom 14. Juni 1977, Zl. 1438/76).Weiters begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid noch damit, der Beschwerdeführer sei in der Zeit von 1973 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides siebenmal wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz bestraft worden, darunter zweimal wegen Fahrerflucht (Paragraph 4, Absatz 5, StVO). Diese Feststellung des angefochtenen Bescheides wird durch die Aktenlage gedeckt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Neigung zu Gesetzesverletzungen insbesondere auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - auf eine solche Neigung kann aus den vorliegenden Vorstrafen geschlossen werden - eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1968, Zl. 1252/67, Slg. N.F. Nr. 7331/A, vom 12. März 1974, Zl. 531/73, und vom 14. Juni 1977, Zl. 1438/76).
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie bei dem ihr vorgelegenen Sachverhalt zu der Annahme gekommen ist, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. War diese Annahme gerechtfertigt, so war, wie bereits oben ausgeführt, die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerk gemäß § 27 Abs. 1 PaßG für ungültig zu erklären, da Tatsachen nachträglich bekanntgeworden sind, die die Verweigerung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten (§ 25 Abs. 3 lit. c PaßG).Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie bei dem ihr vorgelegenen Sachverhalt zu der Annahme gekommen ist, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. War diese Annahme gerechtfertigt, so war, wie bereits oben ausgeführt, die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerk gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PaßG für ungültig zu erklären, da Tatsachen nachträglich bekanntgeworden sind, die die Verweigerung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten (Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, PaßG).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da bereits in der Sache selbst entschieden worden ist, ist es nicht mehr erforderlich, noch über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.
Wien, am 27. Juni 1978