Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0539/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0539/78

Entscheidungsdatum

22.06.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2261/77 B VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich ein Berufungsbescheid nach Paragraph 51, VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach Paragraph 64, VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000539.X01

Im RIS seit

23.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000539_19790622X01