Zwischen der Regelung des § 225 PostO idF der VO BGBl. 291/1968 hinsichtlich des Ausschlußtatbestandes vom Postzeitungsversand "für Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen" und der Fassung in § 20 Abs 1 Z 3 der Anlage 1 zum PostG besteht kein sachlicher Unterschied. Die Voraussetzungen für die Nichtzulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand in § 20 Abs 3 leg cit sind dort alternativ, nicht kumulativ, aufgezählt.Zwischen der Regelung des Paragraph 225, PostO in der Fassung der VO Bundesgesetzblatt 291 aus 1968, hinsichtlich des Ausschlußtatbestandes vom Postzeitungsversand "für Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen" und der Fassung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, der Anlage 1 zum PostG besteht kein sachlicher Unterschied. Die Voraussetzungen für die Nichtzulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand in Paragraph 20, Absatz 3, leg cit sind dort alternativ, nicht kumulativ, aufgezählt.