Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen iSd §§ 500 ff ASVG ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet dieser beim Landeshauptmann.Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen iSd Paragraphen 500, ff ASVG ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet dieser beim Landeshauptmann.