Ein Bescheid ist dann erschlichen, wenn er auf Angaben der Partei basiert, die diese in Kenntnis ihrer Unwahrheit in der Absicht gemacht hat, das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen. Wissentlich unwahr sind die Angaben der Partei auch dann, wenn die Partei in der Absicht das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen zu beeinflussen und sich dadurch einen ihr sonst nicht gebührenden Vorteil zu verschaffen, in ihren Angaben für die Entscheidung wesentliche Umstände verschweigt. Von einem Verschweigen von Tatsachen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet ist, sie aber absichtlich geheim hält.