Die Bemessungsgrundlage (§ 24 Abs 8 HVG) der Beschädigtenrente ist nicht Gegenstand des Spruches des Bescheides, der seinen rechtsgestaltenden Inhalt umfaßt, sondern nur Begründungselement, welches nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht der Rechtskraft teilhaftig werden kann. (Hinweis auf E vom 28.4.1978, 2798/77)Die Bemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 8, HVG) der Beschädigtenrente ist nicht Gegenstand des Spruches des Bescheides, der seinen rechtsgestaltenden Inhalt umfaßt, sondern nur Begründungselement, welches nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht der Rechtskraft teilhaftig werden kann. (Hinweis auf E vom 28.4.1978, 2798/77)