War die Behörde verpflichtet, das Verfahren über die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach § 53 Abs 1 ApothekenG zu gestalten, kommt den Inhabern von Nachbarsapotheken Parteistellung zu, und zwar auch dann, wenn die Behörde tatsächlich nach § 53 Abs 2 vorgegangen ist.War die Behörde verpflichtet, das Verfahren über die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Paragraph 53, Absatz eins, ApothekenG zu gestalten, kommt den Inhabern von Nachbarsapotheken Parteistellung zu, und zwar auch dann, wenn die Behörde tatsächlich nach Paragraph 53, Absatz 2, vorgegangen ist.