Mit Bescheid vom 1. April 1969 lehnte die mitbeteiligte Partei die von der Beschwerdeführerin gemäß §§ 500 ff ASVG in der damals geltenden Fassung beantragte Begünstigung für die Zeit vom 22. November 1938 bis 31. März 1959 ab. Mit Bescheid vom 1. April 1969 lehnte die mitbeteiligte Partei die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 500, ff ASVG in der damals geltenden Fassung beantragte Begünstigung für die Zeit vom 22. November 1938 bis 31. März 1959 ab.
Dem gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 Folge gegeben. Der Landeshauptmann von Wien änderte den Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, dass für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Angestellten a) auf Grund des § 502 Abs. 1 ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 11. Juli 1944 bis 13. Juli 1944 und der Haft vom 18. April 1945 bis 5. Mai 1945 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte, und b) auf Grund des § 502 Abs. 4 ASVG die Zeit vom 22. November 1938 bis 30. Juni 1944 und vom 6. Mai 1945 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei, sowie c) die Beschwerdeführerin auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt sei, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfalle. Dem gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 Folge gegeben. Der Landeshauptmann von Wien änderte den Bescheid der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab und stellte gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, dass für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Angestellten a) auf Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 11. Juli 1944 bis 13. Juli 1944 und der Haft vom 18. April 1945 bis 5. Mai 1945 als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage gelte, und b) auf Grund des Paragraph 502, Absatz 4, ASVG die Zeit vom 22. November 1938 bis 30. Juni 1944 und vom 6. Mai 1945 bis 31. März 1959 beitragsfrei zu begünstigen sei, sowie c) die Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 502, Absatz 2, ASVG berechtigt sei, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Pensionsversicherung der Angestellten zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfalle.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Landeshauptmannes von Wien die Berufung, der die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1972, Zl. 122.806/4-11/71, keine Folge gab.
Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde, hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. März 1973, Zl. 1907/72, diesen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1972 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als mit ihm der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen jenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 (lit. c des Spruches) keine Folge gegeben wurde, nach welchem die Beschwerdeführerin auf Grund des § 502 Abs. 2 ASVG berechtigt ist, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfällt; im übrigen wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1972 im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1973 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde, hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. März 1973, Zl. 1907/72, diesen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1972 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als mit ihm der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen jenen Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 (Litera c, des Spruches) keine Folge gegeben wurde, nach welchem die Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 502, Absatz 2, ASVG berechtigt ist, für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge zu erwerben, die Pflicht zur Nachzahlung dieser Beiträge jedoch entfällt; im übrigen wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1972 im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1973 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1977 wird der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides des Landeshauptmannes von Wien festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 gemäß den Bestimmungen des § 502 Abs. 2 ASVG nicht zu begünstigen ist. Mit dem nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1977 wird der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1971 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides des Landeshauptmannes von Wien festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 14. Juli 1944 bis 17. April 1945 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 2, ASVG nicht zu begünstigen ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorliegen der Verwaltungsakten sowie der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erwogen:
Die auf Antrag des Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung, gehört, da sie im § 354 ASVG nicht als eine zu den Leistungssachen gehörende Angelegenheit angeführt ist, zu den Verwaltungssachen (§ 355 ASVG), zu deren Behandlung die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sächlichen Zuständigkeit berufen sind (§ 409 ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen einen über einen Einspruch ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes (§ 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG) ist gemäß § 415 ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung nur dann zulässig, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist. Die auf Antrag des Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung, gehört, da sie im Paragraph 354, ASVG nicht als eine zu den Leistungssachen gehörende Angelegenheit angeführt ist, zu den Verwaltungssachen (Paragraph 355, ASVG), zu deren Behandlung die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sächlichen Zuständigkeit berufen sind (Paragraph 409, ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen einen über einen Einspruch ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes (Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) ist gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung nur dann zulässig, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist.
Bei der bloßen Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (§§ 500 ff ASVG) ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet er beim Landeshauptmann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf das unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. B 398/76). Bei der bloßen Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (Paragraphen 500, ff ASVG) ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet er beim Landeshauptmann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Zl. 1087/76, auf das unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. B 398/76).
Der angefochtene Bescheid war daher - ungeachtet des hg. Erkenntnisses vom 23. März 1973, Zl. 1907/72 - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerderügen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Ebenso konnte von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen werden. Die mitbeteiligte Partei wird auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 hingewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher - ungeachtet des hg. Erkenntnisses vom 23. März 1973, Zl. 1907/72 - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerderügen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Ebenso konnte von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 abgesehen werden. Die mitbeteiligte Partei wird auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47 und Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 21. Dezember 1978