Die Frage, ob eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, bleibt - unabhängig davon, ob ein Nachtrunk vorliegt oder nicht - dem Verfahren nach § 5 Abs 1 StVO vorbehalten. (Hinweis auf E vom 15.9.1976, Zl. 2035/75)Die Frage, ob eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, bleibt - unabhängig davon, ob ein Nachtrunk vorliegt oder nicht - dem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorbehalten. (Hinweis auf E vom 15.9.1976, Zl. 2035/75)