Betroffenes Organ und damit beschwerdelegitimiert nach § 5 Abs 6 UOG ist ein Organ der autonomen Verwaltung nur gegenüber einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme, die eine für dieses Organ maßgebende Rechtslage in rechtlich wirksamer Weise geändert hat. Das trifft nicht zu, wenn die Aufsichtsbehörde nach Ergehen der Entscheidung der Berufungsbehörde der autonomen Verwaltung ausschließlich den Bescheid (Beschluß) der erstinstanzlichen autonomen Behörde aufhebt.Betroffenes Organ und damit beschwerdelegitimiert nach Paragraph 5, Absatz 6, UOG ist ein Organ der autonomen Verwaltung nur gegenüber einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme, die eine für dieses Organ maßgebende Rechtslage in rechtlich wirksamer Weise geändert hat. Das trifft nicht zu, wenn die Aufsichtsbehörde nach Ergehen der Entscheidung der Berufungsbehörde der autonomen Verwaltung ausschließlich den Bescheid (Beschluß) der erstinstanzlichen autonomen Behörde aufhebt.