Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1509/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1509/77

Entscheidungsdatum

03.03.1978

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001509.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1977001509_19780303X01