Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1488/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1488/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001488.X01

Im RIS seit

18.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001488_19780629X01

Rechtssatz für 1488/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1488/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001488.X02

Im RIS seit

18.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001488_19780629X02