Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1449/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1449/77

Entscheidungsdatum

08.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3008/54 E 6. Dezember 1955 VwSlg 3914 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 23, Absatz 7, AVG ausgesprochene Verbot der Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers wird dann wirksam, wenn der Empfänger verreist und daher aus diesen oder aus ähnlich gelagerten Verhältnissen, wie beispielsweise in den Fällen des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Gefangenenhaus, nicht in der Lage ist, allfällige Zustellungsvorgänge im Bereich der Wohnung wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001449.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1977001449_19790308X01

Entscheidungstext 1449/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1449/77

Entscheidungsdatum

08.03.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §23 Abs7;
RAO 1945 §15;
VwGG §23 Abs1;
  1. RAO 1945 § 15 gültig von 09.08.1945 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer, und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb , über die Beschwerde des P E in W, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Leopoldstraße 8, gegen der. Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 25. April 1977, Z1. SD 149/77, betreffend Übertretungen des Artikel römisch acht, EGVG 1950, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. K M, und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Dr. R S, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 1977 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, erster und dritter Fall sowie nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen im Gesamtbetrag von S 600,-

(Ersatzarreststrafen insgesamt drei Tage) verhängt worden sind. Dieser Bescheid wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 8. Februar 1977 beim Postamt 1134 Wien hinterlegt und laut schriftlicher Mitteilung dieses Postamtes am 16. Februar 1977 behoben. Mit dem am 17. Februar 1977 zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen das zitierte Straferkenntnis die Berufung eingebracht. Die belangte Behörde machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 1977 darauf aufmerksam, daß dieses Rechtsmittel im Hinblick auf die mit der Wirkung der Zustellung am 8. Februar 1977 erfolgte Hinterlegung und die erst am 17. Februar 1977 aufgegebene Berufung für den Fall der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung als verspätet anzusehen sei und forderte den Beschwerdeführer auf, "eine allfällige

Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt ... glaubhaft zu machen".

In dem darauf ergangenen Antwortschreiben vom 18. April 1977 führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, daß die postamtliche Hinterlegung des bekämpften Straferkenntnisses per 8. Februar 1977 erfolgt und die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom 17. Februar 1977 eingebracht worden sei. Er sei jedoch zum Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung nachweislich vorübergehend ortsabwesend gewesen, sodaß ein gesetzlicher Zustellungsmangel vorliege. Die Mutter Frau Sieglinde E's, zu der er ein persönlich nahes Verhältnis habe, welche er sehr schätze, Frau Maria W, habe im Jahre 1955 bzw. 1956 eine schwere Rückenmarkoperation gehabt. Bei kleinen Verrenkungen oder Fehltritten trete dieses Leiden für einige Tage bzw. Wochen immer wieder akut in Vordergrund und könne sich dann Frau Maria W kaum bewegen. Da sie ihn ersucht habe, infolge neuerlicher akuter Anfälle unter Dringlichkeit einen Arzt bzw. die Rettung zu rufen, zu ihr zu kommen, habe er vom 8. Februar 1977 bis zum 17. Februar 1977 bei ihr gewohnt, für sie gesorgt, ihr eingekauft, ihr ihre Erledigungen abgenommen u. a. Seine Frau Sieglinde E lebe mit ihm in Ehescheidung und habe keinerlei Anlaß gesehen, ihn von einer allfälligen Hinterlegungsanzeige zu verständigen. Durch nachheriges Befragen Frau Sieglinde E's habe sich jedoch herausgestellt, daß sie eine Hinterlegungsanzeige ihrer Erinnerung nach nicht vorgefunden habe. Er sei daher für den angegebenen Zeitraum vom 8. Februar 1977 bis 17. Februar 1977 am Zielzustellort nicht wohnhaft gewesen und sei die Zustellung mangelhaft.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 1977 insoweit als verspätet zurückwies, als der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, erster Fall sowie Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG für schuldig befunden worden war. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Gemäß der bis zum 28. Februar 1977 gültigen Fassung des Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 betrug die Berufungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren eine Woche. Das (erstinstanzliche) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, wurde am 8. Februar 1977 postamtlich hinterlegt und damit zugestellt, sodaß der letzte Tag zur Einbringung einer Berufung der 15. Februar 1977 gewesen wäre. Das am 17. Februar 1977 eingebrachte Rechtsmittel des Berufungswerbers war daher als verspätet anzusehen. Die vom Berufungswerber angeführte Ortsabwesenheit, er führte aus, in der Zeit vom 8. bis zum 17. Februar 1977 bei Frau Maria W, Wien 13, S-Straße 56/11/4/11, wohnhaft gewesen zu sein, um für diese, die während der genannten Zeit krank war, zu sorgen bzw. für sie einzukaufen oder Erledigungen zu übernehmen, kann nicht als ausreichend im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 angesehen werden, um die Ungültigkeit der Hinterlegung zu bewirken. Es muß zwar eine derartige Ortsabwesenheit nicht unbedingt darin bestehen, daß sich jemand in einer anderen politischen Gemeinde aufhält, doch erscheint es wesentlich, daß die betreffende Person durch eine derartige Abwesenheit daran gehindert ist, Zustellvorgänge am Zustellort wahrnehmen zu können. Im konkreten Fall befinden sich der Zustellort, die Wohnung, des Berufungswerbers, ebenso wie die Wohnung der Frau Maria W, im 13. Bezirk und auch innerhalb dieses Bezirkes sind die beiden Wohnungen nicht weit auseinandergelegen. Der Berufungswerber, der angibt, für Frau W auch eingekauft zu haben, hätte ohne weiteres mehrmals an seiner Adresse Nachschau halten können. In einem solchen Falle kann somit nicht davon gesprochen werden, daß der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen wäre, Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen. Offensichtlich hat er dies - begreiflicherweise - ja auch getan, da laut Auskunft des Zustellpostamtes das Straferkenntnis bereits am 16. Februar 1977 behoben wurde, er selbst jedoch angeblich bis zum 17. Februar 1977 von seiner Wohnung abwesend war. Die Berufung war daher hinsichtlich der Übertretungen der Störung der Ordnung und des ungestümen Benehmens als verspätet zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten, am heutigen Tage abgeführten mündlichen Verhandlung erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid erkläre ausdrücklich, eine Ortsabwesenheit müsse nicht unbedingt darin bestehen, daß sich jemand in einer anderen politischen Gemeinde aufhalte, gelange aber dennoch zu dem Ergebnis, daß er auf Grund der von ihm in der Wohnung seiner Schwiegermutter behaupteten Betreuungstätigkeiten im angeführten Zeitraum jederzeit in der Lage gewesen wäre, wegen der Post Nachschau zu halten. Dies vor allem deshalb, weil er bereits am 16. Februar 1977 den hinterlegten Bescheid behoben habe. Es ergebe sich jedoch aus seiner Stellungnahme vom 18. April 1977 klar, daß er die gesamte Tageszeit im Zeitraum vom 8. Februar 1977 bis 17. Februar 1977 bei seiner Schwiegermutter verbracht habe, um Betreuungsdienste der infolge ihrer schweren Rückenmarkoperation akut gewordenen Leiden zu leisten. Es ergebe sich weiters daraus, daß seine Frau in Ehescheidung mit ihm lebe und von der allfälligen Hinterlegungsanzeige ihn in keiner Weise verständigt habe.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, daß er in seiner Äußerung vom 18. April 1977 erklärt hatte, in der Zeit zwischen dem 8. und dem 17. Februar 1977 bei der Schwiegermutter "gewohnt, für sie gesorgt, ihr eingekauft und ihre Erledigungen abgenommen" zu haben, weshalb sich daraus entgegen seiner nunmehrigen Behauptung nicht ergibt, daß er die gesamte Tageszeit im Zeitraum zwischen 8. Februar bis 17. Februar 1977 bei der Schwiegermutter verbracht habe.

Die belangte Behörde ist daher auf Grund der Äußerung des Beschwerdeführers vom 18. April 1977 sowie im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer am 16. Februar 1977 das gegenständliche Straferkenntnis beim Postamt 1134 Wien behoben hat, zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 8. und 17. Februar 1977 in der Lage war, Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen. Daraus ergibt sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 6. Dezember 1955, Slg. Nr. 3914/A), daß der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 seinen gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorübergehend verlassen hatte, weshalb die Hinterlegung der das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 1977 enthaltenden Postsendung zulässig war und zufolge Paragraph 23, Absatz 6, AVG 1950 die Wirkung der Zustellung hatte. Die Berufungsfrist hatte daher am 8. Februar 1977 zu laufen begonnen, sodaß die gegenständliche Berufung von der belangten Behörde mit Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden ist.

Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, von seiner Frau über die allfällige Hinterlegungsanzeige in keiner Weise verständigt worden zu sein, nichts zu ändern. Dem im Akt erliegenden Rückschein ist nämlich zu entnehmen, daß nach dem zweiten vergeblichen Zustellversuch eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingeworfen wurde, was im übrigen auch im Hinblick darauf als erwiesen angenommen werden durfte, daß die gegenständliche Postsendung am 16. Februar 1977 behoben worden war. Unter diesen Umständen ist aber den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 4, AVG 1950 Rechnung getragen worden, sodaß die durch die Frau des Beschwerdeführers allenfalls unterlassene Verständigung angesichts des Wortlautes dieser Norm rechtlich unerheblich ist, zumal nicht einmal die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige auf die Gültigkeit der Zustellung einen Einfluß hat.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Auffassung der belangten Behörde, er hätte ohne weiteres mehrmals an seiner Adresse Nachschau halten können, damit entgegentritt, daß "die Berufungsbehörde hiezu hätte weitere Erhebungen pflegen müssen und daraufgekommen wäre, daß sich die Einkaufsgeschäfte im gleichen Haus Maria W's befinden und eine kurze Abwesenheit von 3 bis 5 Minuten ohne weiteres zu vertreten war, nicht jedoch eine längere Zeit von 10 bis 15 Minuten, welche sich auch bei noch so eiliger Nachschau in seiner Wohnung ergeben hätte", so ist darauf hinzuweisan, daß dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, unbeachtliche Neuerung darstellt, auf welche der Gerichtshof daher nicht eingehen kann.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom 18. April 1977 auch beantragt, seine Gattin, mit welcher er in Scheidung lebe, und seine Schwiegermutter als Zeugen zu vernehmen. Die Behörde habe es jedoch mangelhaft unterlassen, diese Beweismittel anzunehmen und dahin gehend Beweise zu erheben. Das Verfahren sei daher mangelhaft, denn es wäre bei Durchführung dieser Zeugenbeweise ohne weiteres hervorgekommen, daß seine Schwiegermutter derart erkrankt gewesen sei, daß er nicht längere Zeit als 5 Minuten, welche höchstens die kurzen Besorgungen gedauert hätten, außer Haus habe gehen können, im übrigen aber infolge deren Bettlägrigkeit und der akuten Anfälle gezwungen gewesen sei, bei ihr im angegebenen Zeitraum zu wohnen.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist neuerlich darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde nach Meinung des Gerichtshofes auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 1977 keine weiteren Erhebungen durchzuführen hatte und davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Erklärung, bei seiner Schwiegermutter "gewohnt, für sie gesorgt, ihr eingekauft, ihr ihre Erledigungen abgenommen" zu haben, sowie mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Postsendung am 16. Februar 1977 behoben hatte, durchaus in der Lage war, Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, wenn sie von der Aufnahme der angebotenen Beweise Abstand genommen hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch unbeachtlich, ob dem Beschwerdeführer "zugemutet werden konnte, infolge der seinerzeit stattgefundenen Auseinandersetzungen und die ehelichen Streitereien nur wegen allfälliger Post, selbst wenn man über das angeführte Faktum hinwegsehe, nämlich der Gesundheitsanfälligkeit seiner Schwiegermutter, zu Hause zu erscheinen und diese zu beheben".

Da der Beschwerdeführer sohin keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der zitierten Fassung als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in der zitierten Fassung in der Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 6 sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 8. März 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001449.X00

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JWT_1977001449_19790308X00